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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.01.2004
Aktenzeichen: VI B 53/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den in § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) geregelten Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes eines Verfahrensmangels.

Wird --wie im Streitfall-- die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, auf deren Beachtung der Betroffene verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), so muss der Beschwerdeführer vortragen, dass er den Verstoß in der Vorinstanz gerügt habe bzw. aus welchen entschuldbaren Gründen er an einer solchen Rüge vor dem Finanzgericht (FG) gehindert gewesen sei. Zu diesen verzichtbaren Mängeln gehört die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Übergehen eines Beweisantrags (ständige Rechtsprechung, siehe Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. August 2003 VII B 260/02, BFH/NV 2004, 70, m.w.N.). Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA-- ) hat jedoch nicht vorgetragen, dass es in der mündlichen Verhandlung vor dem FG das Unterlassen der Vernehmung der nicht erschienenen Zeugin gerügt hat.

Im Übrigen setzt eine Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach ständiger Rechtsprechung des BFH voraus, dass nicht nur die ermittlungsbedürftigen Tatsachen und die angebotenen Beweismittel genau bezeichnet werden, sondern auch dargelegt wird, inwiefern das Urteil des FG --ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts-- auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann und was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre (siehe BFH-Beschluss vom 22. Juli 2003 X B 97/02, BFH/NV 2004, 52). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung des FA mit der Aussage des FG, dass bei dieser Sachlage dem Arbeitszimmer die steuerliche Anerkennung selbst dann nicht zu versagen sei, wenn die (schriftliche) Aussage der Zeugin zutreffend sein sollte, ihre Mutter habe "ab und zu" in diesem Raum übernachtet. Das FG weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass angesichts des erheblichen Umfangs der von ihm festgestellten beruflichen Nutzung des Klägers und Beschwerdegegners auch eine derartige sporadische private Nutzung des Arbeitszimmers nicht entscheidend ins Gewicht falle.

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