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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.06.2003
Aktenzeichen: VI B 55/03
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Gründe:
Die Revision wird u.a. zugelassen, weil die Auffassung der Vorinstanz zweifelhaft erscheint, bei einer anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung eines Steuerpflichtigen könnten ab 1996 der Höhe nach --durch Verwaltungsvorschriften geschaffene-- Pauschbeträge angewendet werden (vgl. hierzu u.a. Hartz/Meeßen/ Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort: Doppelte Haushaltsführung Tz. 126; Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 9 Rdnr. G 158 - jeweils zu Verpflegungsmehraufwendungen).
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