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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.08.2001
Aktenzeichen: VI B 56/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757), die im Streitfall anzuwenden ist (Art. 4 2.FGOÄndG), ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage, ob die Rechtsprechung des BFH zur Begründung einer doppelten Haushaltsführung bei Eheleuten auf nichteheliche Lebensgemeinschaften übertragen werden kann, ist zwischenzeitlich durch das BFH-Urteil vom 4. April 2001 VI R 130/99 geklärt. In dem Urteil hat es der BFH abgelehnt, hinsichtlich der Frage der Begründung eines doppelten Haushalts (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes) Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Eheleuten gleichzustellen. Wegen der Begründung wird auf das Urteil verwiesen.
Die Rechtsprechung des BFH zur Begründung eines doppelten Haushalts bei Ledigen (grundlegend Urteil vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90, BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180) hat für den Streitfall keine Bedeutung. Denn dort geht es, wie das Finanzgericht zutreffend ausführt, um die Begründung eines doppelten Haushalts aus beruflichen Gründen dadurch, dass der Alleinstehende am Arbeitsort einen zweiten Haushalt einrichtet, während der Kläger im Streitfall aus privaten Gründen einen zweiten Haushalt im Einfamilienhaus seiner Lebensgefährtin gegründet haben könnte (vgl. auch das BFH-Urteil vom 12. September 2000 VI R 165/97, BFHE 193, 282, BStBl II 2001, 29).
Ende der Entscheidung
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