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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.11.2001
Aktenzeichen: VI B 57/01
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 74 Abs. 1 Satz 4 |
Gründe:
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung). Zwar ist nach eindeutiger Rechtslage die Abzweigung von Kindergeld an einen Träger der Kinder- und Jugendhilfe, der dem in einem Internat untergebrachten Kind Unterhalt gewährt, nach § 74 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes zulässig. Ungeklärt ist jedoch die Rechtsfrage, ob eine Abzweigung auch dann in Betracht kommt, wenn die Eltern trotz Unterbringung des Kindes (geringe) Unterhaltsleistungen erbringen, und --falls diese Frage zu bejahen sein sollte-- ob sowie ggf. nach welchen Maßstäben das Kindergeld zwischen den Unterhaltsleistenden aufzuteilen ist (vgl. Anmerkungen zu dem Senats-Urteil vom 12. Januar 2001 VI R 181/97 in Der Betrieb 2001, 1017 und Deutsches Steuerrecht 2001, 619).
Ende der Entscheidung
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