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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.09.2004
Aktenzeichen: VI B 57/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 60 Abs. 3
FGO § 135 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde des beklagten Finanzamts gegen den Beschluss, mit dem das Finanzgericht die Beiladung der Ehefrau des Klägers und Beschwerdegegners abgelehnt hat, ist unbegründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) besteht bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten grundsätzlich keine Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung i.S. von § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Ausnahmsweise wird eine notwendige Beiladung bei entgegengesetzten Interessen der Eheleute bejaht (BFH-Beschluss vom 20. Mai 1992 III B 110/91, BFHE 168, 215, BStBl II 1992, 916). Solche liegen hier jedoch nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Von einer Kostenentscheidung ist nur dann abzusehen, wenn über einen Beiladungsbeschluss im Beschwerdeverfahren im Sinne des Rechtsmittelantrags entschieden wird (BFH-Beschluss vom 14. Oktober 1997 IV B 147/96, BFH/NV 1998, 345).

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