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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.04.2004
Aktenzeichen: VI B 57/04
Rechtsgebiete: ZPO, FGO
Vorschriften:
ZPO § 321a | |
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1 |
Gründe:
Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wurden für das Jahr 1999 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Steuerbescheid vom 27. August 2001 wurde bestandskräftig. Im Februar 2003 beantragten die Antragsteller bei dem Finanzgericht (FG), im Wege einer einstweiligen Anordnung die Nichtigkeit des Einkommensteuerbescheids festzustellen und die auf Grund des Bescheids vereinnahmten Steuern zu erstatten. Der Bescheid sei nichtig, weil der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) willkürlich Einnahmen (aus der Wandlung von Wandelschuldverschreibungen des damaligen Arbeitgebers) erfasst habe, die nicht steuerbar seien. Mit Beschluss vom 17. März 2004 lehnte das FG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die Beschwerde gegen seine Entscheidung ließ es nicht zu.
Mit einer als "Rüge" bezeichneten Eingabe vom 5. April 2004 wendeten sich die Antragsteller an das FG und beantragten, den ablehnenden Beschluss vom 17. März 2004 "wegen greifbaren Unrechts" aufzuheben. Zwar sei ein förmliches Rechtsmittel nicht gegeben. Jedoch habe der Bundesfinanzhof (BFH) aus § 321a der Zivilprozessordnung (ZPO) den allgemeinen Rechtsgrundsatz entnommen, dass die Beseitigung von Verfahrensfehlern nach Ergehen einer nicht anfechtbaren Entscheidung durch das entscheidende Gericht selbst zu erfolgen habe. Auf die Eingabe der Antragsteller entschied das FG mit Beschluss vom 5. April 2004, der Beschwerde werde nicht abgeholfen, und legte die Sache dem BFH vor.
Das Verfahren war an das zuständige FG zurückzugeben. Der BFH ist für die Entscheidung nicht zuständig.
1. Gegen den Beschluss des FG vom 17. März 2004 ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Anfechtung von Entscheidungen über einstweilige Anordnungen ist gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur statthaft, wenn das FG die Beschwerde gegen seine Entscheidung zugelassen hat. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Da die Zulassung der Beschwerde nur vom FG, nicht aber vom BFH ausgesprochen werden kann (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 128 Rz. 14), wäre eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde unstatthaft. Der Senat sieht die von den Antragstellern erhobene Rüge daher nicht als ein solches unzulässiges Rechtsmittel an.
2. Die Rüge der Antragsteller kann auch nicht in eine außerordentliche Beschwerde umgedeutet werden. Ein derartiges in der FGO nicht vorgesehenes Rechtsmittel, das vom BFH bislang ausnahmsweise für Sonderfälle sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit in Erwägung gezogen wurde, ist seit In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1887) mit der Einfügung eines § 321a in die ZPO generell nicht mehr statthaft (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269; vom 5. Juni 2003 I B 35/03, BFH/NV 2003, 1431).
3. Für die Fälle, die Anlass für die Entwicklung der außerordentlichen Beschwerde waren, kommt auch im Rahmen der FGO in entsprechender Anwendung des § 321a ZPO die Zulassung einer Gegenvorstellung bei dem Erstgericht in Betracht (BFH-Beschluss in BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269). Als eine solche Gegenvorstellung ist die Rüge der Antragsteller zu werten. Die Entscheidung darüber ist dem BFH verwehrt. Das Verfahren wird daher zur Entscheidung über die Gegenvorstellung an das funktional zuständige FG zurückgegeben.
Ende der Entscheidung
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