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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.09.2007
Aktenzeichen: VI B 57/07
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 9 Abs. 2 n.F. | |
FGO § 74 | |
FGO § 128 Abs. 1 |
Gründe:
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren für das Jahr 2007, die Entfernungspauschale entsprechend der bisherigen Regelung für die gesamte Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Lohnsteuerfreibetrag anzusetzen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte gemäß § 9 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der ab 1. Januar 2007 geltenden Fassung nur die Kosten für die Entfernung ab dem 21. Kilometer. Im Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) verfolgte der Kläger sein Begehren weiter, wobei er außerdem beantragte, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorzulegen, hilfsweise das Verfahren bis zu einer Entscheidung des BVerfG über den Vorlagebeschluss des FG Niedersachsen vom 27. Februar 2007 8 K 549/06 auszusetzen. Das FG entschied, das Verfahren sei nicht bereits gemäß Art. 100 GG auszusetzen, weil § 9 Abs. 2 EStG n.F. nicht gegen das GG verstoße. Es setzte das Verfahren jedoch gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des FG Niedersachsen bis zu einer abschließenden Entscheidung des BVerfG über die streitige Regelung aus.
Gegen den (in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 1090 veröffentlichten) Beschluss hat der Kläger fristgerecht Beschwerde erhoben, der das FG nicht abgeholfen hat. Der Kläger beantragt, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und dem BVerfG zur Entscheidung vorzulegen. Er begründet dies damit, dass die Ansicht des FG, die gesetzliche Neuregelung sei mit dem GG vereinbar, nicht zutreffe. Das FA tritt der Beschwerde entgegen.
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss ist allerdings statthaft (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Dezember 2004 VII B 245/04, BFH/NV 2005, 711). Der Kläger ist ferner durch die angefochtene Entscheidung beschwert. Die --für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche-- formelle Beschwer ist gegeben, weil das FG lediglich über einen Hilfsantrag, nicht aber über den Hauptantrag des Klägers im Klageverfahren entschieden hat (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 115 FGO Rz 17; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 115 FGO Rz 21). Hauptantrag des Klägers war nach der Sachlogik der Antrag, das FA zu verpflichten, den beantragten Freibetrag in voller Höhe auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Dass das FG dieses Begehren lediglich als (zweiten) Hilfsantrag aufgenommen hat, war nicht sachdienlich (vgl. § 76 Abs. 2 FGO), weil diese Rangfolge erkennbar nicht dem mit der Klage verfolgten Interesse des Klägers entsprach.
2. Die Beschwerde ist indessen unzulässig, weil nach § 128 Abs. 1 FGO anfechtbar nur gerichtliche Entscheidungen sind, die bereits ergangen sind. Bei Unterbleiben einer solchen Entscheidung sieht die FGO kein Rechtsmittel vor. Eine Entscheidung --wie hier über den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG-- kann deshalb auch nicht mit der Beschwerde erzwungen werden (BFH-Beschluss vom 25. Januar 2007 V B 203/06, BFH/NV 2007, 951).
3. Die Beschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil ein Beteiligter eines Gerichtsverfahrens keinen Einfluss auf die Einleitung des Normenkontrollverfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG hat. Dieses ist ein seinem Wesen nach von subjektiven Berechtigungen unabhängiges objektives Verfahren zum Schutze der Verfassung und dient lediglich der Prüfung von Rechtsnormen am Maßstab des Grundgesetzes, nicht aber dem Schutz einer Rechtsstellung der Beteiligten. Auf deren Rechtsauffassung kommt es für das Vorlageverfahren nicht an (vgl. Brockmeyer in Schmidt-Bleibtreu/Klein, Kommentar zum Grundgesetz, 10. Aufl., Art. 100 Rz 10, m.w.N.).
4. Schließlich fehlt dem Kläger für den mit der Beschwerde verfolgten Antrag das Rechtsschutzinteresse. Dieses ist dann zu verneinen, wenn mit einem Rechtsmittel lediglich abstrakte Rechtsfragen geklärt werden sollen (z.B. Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., Vor § 115 FGO Rz 24). Das trifft hier zu. Mit der Beschwerde will der Kläger unmittelbar keine Rechtsbeeinträchtigungen abwehren, zumal das FG seinem Hilfsantrag stattgegeben hat, sondern eine (weitere) Prüfung und Klärung der Frage betreffend die Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 EStG n.F. erreichen.
Ende der Entscheidung
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