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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.08.2007
Aktenzeichen: VI B 58/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Gründe:
Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat einen Verfahrensfehler nicht schlüssig dargelegt. Der Klägerin ist weder darin zu folgen, dass ein Anspruch besteht, dass die mündliche Verhandlung zu dem in der Ladung angegebenen Zeitpunkt beginnt, noch, dass das Recht auf Gehör verletzt ist, wenn ein ordnungsgemäß geladener Beteiligter bei Aufruf der Sache nicht vertreten ist, weil sein Bevollmächtigter --ein Rechtsanwalt-- nach einer wegen eines anderen Verfahrens erforderlichen Wartezeit sich nach ca. einer Stunde ohne Angabe von Gründen, insbesondere ohne Vertagungsantrag, endgültig entfernt.
Ende der Entscheidung
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