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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.10.2007
Aktenzeichen: VI B 58/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet.

Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung liegt nur vor, wenn das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als u.a. der BFH (BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2006 VI B 154/05, BFH/NV 2007, 51; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 53, jeweils m.w.N.).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die angefochtene Entscheidung steht nicht in Divergenz zum BFH-Urteil vom 6. Februar 1979 VII R 82/78 (BFHE 127, 135, BStBl II 1979, 374). Die Divergenzentscheidung betraf, wie die Begründung deutlich macht, den Fall eines innerprozessualen Bedingungsverhältnisses (vgl. dazu von Beckerath in Beermann/Gosch, FGO § 40 Rz 50). Davon abweichend erfolgte im Streitfall aus den vom FG genannten Gründen die Klageerhebung unter einer außerprozessualen Bedingung. Die Klageerhebung unter einer außerprozessualen Bedingung führt zur Unzulässigkeit der Klage (vgl. etwa BFH-Entscheidungen vom 18. Januar 1994 IX B 126/93, BFH/NV 1994, 871; vom 8. März 2000 VI B 413/98, BFH/NV 2000, 984; vom 9. November 2000 XI B 107/99, BFH/NV 2001, 615; Gräber/von Groll, a.a.O., § 40 Rz 4, vor § 33 Rz 11).

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