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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.07.2000
Aktenzeichen: VI B 59/00
Rechtsgebiete: BFHEntlG
Vorschriften:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 |
Gründe
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Beschwerde ist, worauf das Finanzgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht statthaft. Trägt das Gericht einer Gegenvorstellung nicht Rechnung, so hat der Betroffene dagegen kein Rechtsmittel (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Januar 1998 III S 11/96, BFH/NV 1998, 733). Gründe für eine ausnahmsweise zulässige außerordentliche Beschwerde liegen nicht vor. Im Übrigen muss sich jeder Beteiligte vor dem BFH, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Dies gilt auch für die Einlegung der außerordentlichen Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Fehlt es, wie offensichtlich im Streitfall, an diesem Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozesshandlung unwirksam.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen (§ 8 des Gerichtskostengesetzes).
Ende der Entscheidung
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