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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.04.2005
Aktenzeichen: VI B 59/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe:
Der Senat lässt offen, ob in der Beschwerde ein Zulassungsgrund in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt ist (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hat noch ein Verfahrensmangel vorliegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) lediglich behauptet, ohne sie substantiiert darzulegen (siehe dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32).
Einen konkreten Verfahrensfehler hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Das Finanzgericht (FG) hat zutreffend darauf hingewiesen, dass bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer wegen seiner herausragenden Position und dem damit verbundenen jederzeitigen Zugriff auf die betrieblichen PKW nach den Regeln des Anscheinsbeweises auch von einer privaten Nutzung der PKW auszugehen ist. Die sog. 1 v.H.-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) ist grundsätzlich nur dann nicht anwendbar, wenn nachgewiesen wird, dass eine Privatnutzung des PKW ausscheidet (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Februar 2003 X R 23/01, BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472). An den Nachweis fehlender Privatnutzung sind strenge Anforderungen zu stellen (Glanegger in Schmidt, Einkommensteuergesetz, § 6 Rz. 420 a.E., m.w.N.).
Zwar bedarf es grundsätzlich nicht des vollen Gegenbeweises, es genügt vielmehr, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt (z.B. BFH-Beschluss vom 4. Juni 2004 VI B 256/01, BFH/NV 2004, 1416, m.w.N.). Angesichts der im Streitfall für die Privatnutzung sprechenden Gesichtspunkte wird der Anscheinsbeweis aber nicht durch den Vortrag der Klägerin entkräftet, wonach für Privatfahrten Privatfahrzeuge zur Verfügung gestanden hätten (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Mai 1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330). An dieser Rechtslage ändert sich im Streitfall schon deshalb nichts, da nach den Feststellungen des FG nur ein eingeschränktes Privatnutzungsverbot ("nicht privat uneingeschränkt kostenlos nutzen ...") bestand.
Soweit die Klägerin nunmehr vorträgt, die betrieblichen PKW seien bereits im August 2002 bzw. November 2002 abgeschafft worden, kann sie mit diesem Vortrag nicht gehört werden, da die Berücksichtigung neuer Tatsachen ausgeschlossen ist (Gräber/Ruban, a.a.O., § 132 Rz. 6).
Die in der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge richtet sich letztlich gegen die Beweiswürdigung des FG. Dies reicht indes zur Darlegung eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht aus. Die Klägerin verkennt, dass die Frage, ob im Einzelfall der Beweis des ersten Anscheins als erschüttert bzw. entkräftet angesehen werden kann, gleichfalls dem Bereich der Beweiswürdigung und damit nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1416).
Ende der Entscheidung
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