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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.10.2005
Aktenzeichen: VI B 59/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, weil eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, auf welche der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) sich beruft, nicht gegeben ist.
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. September 2003 X B 132/02, BFH/NV 2004, 495). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.
Das FA hat eine als grundsätzlich bedeutsam erachtete Rechtsfrage nicht formuliert. Der Senat geht davon aus, dass geklärt werden soll, ob es Finanzgerichten zusteht, von der Finanzverwaltung in Verwaltungsvorschriften festgelegte Pauschbeträge für den Abzug von Aufwendungen an die Geldentwertung anzupassen. Diese Frage ist jedoch nicht klärungsfähig, da sie für den Streitfall nicht entscheidungserheblich ist. Das Finanzgericht (FG) hat gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO von seiner eigenen Schätzungsbefugnis Gebrauch gemacht. Im Rahmen dieser Schätzung dienten ihm die im Urteil erwähnten Erlasse des Finanzministers des Landes Schleswig-Holstein lediglich als Hilfsmittel bzw. Anhalt für die Höhe der als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen. Das FG hat, anders als das FA offensichtlich meint, die Erlasse nicht unmittelbar angewendet.
2. Die gegen die Entscheidung des FG erhobenen Einwände des FA stellen sich der Sache nach als Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar. Diese können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg führen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Juni 2005 I B 239/04, BFH/NV 2005, 1840; vom 22. Juni 1999 X B 25/99, BFH/NV 1999, 1612, m.w.N. der Rechtsprechung).
Ende der Entscheidung
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