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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.09.2006
Aktenzeichen: VI B 59/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 79b Abs. 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt keinen Schutz gegen gerichtliche Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten aus materiell-rechtlichen oder formellen Gründen ganz oder teilweise außer Betracht lassen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Juni 2004 VII B 295/03, BFH/NV 2004, 1415). Im Streitfall hat das Finanzgericht (FG) den erst in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, Zeugen zu vernehmen, nach § 79b Abs. 3 FGO zurückgewiesen, weil der Kläger die ihm mit Verfügung vom 8. November 2005 gesetzte Ausschlussfrist, bis zum 10. Januar 2006 u.a. Beweismittel zu bezeichnen, ungenutzt hatte verstreichen lassen.
Ende der Entscheidung
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