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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.05.2005
Aktenzeichen: VI B 60/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet wurde.

1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; diese Frist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO).

2. Im Streitfall wurde das Urteil des Finanzgerichts (FG) dem Prozessbevollmächtigten der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 2. April 2004 zugestellt. Die Beschwerde wurde erst mit Schriftsatz vom 8. Juni 2004 begründet, ohne dass ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt worden wäre. Die Begründung erfolgte daher verspätet.

3. Zwar ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 56 Abs. 1 FGO); dabei sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft zu machen. Wurde die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 56 Abs. 2 FGO). Ein etwaiges Verschulden der Prozessbevollmächtigten ist den Klägern zuzurechnen (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 56 Rz. 6, m.w.N.).

4. Im Streitfall kommt danach die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht, weil ein fehlendes Verschulden für die Fristversäumnis nicht ausreichend dargelegt wurde.

Die Kläger haben geltend gemacht, die Beschwerde sei nicht rechtzeitig begründet worden, weil eine schriftliche Vollmacht erst am 7. Juni 2004 --fünf Tage nach Fristablauf-- erteilt worden sei. Daraus ergibt sich ein fehlendes Verschulden nicht. Denn auch die Erteilung einer Prozessvollmacht fällt in die Verantwortung der Kläger.

Wenn die Prozessbevollmächtigten die Begründung der Beschwerde von der vorherigen Erteilung der schriftlichen Vollmacht abhängig machten, hätten die Kläger für eine so rechtzeitige Vollmachts-Erteilung Sorge tragen müssen, dass die Frist für die Beschwerdebegründung eingehalten werden konnte. Allein der Vortrag, eine Bitte der Prozessbevollmächtigten um konkrete Auftragserteilung mit Hinweis auf die Frist sei am 24. Mai 2004 --neun Tage vor Fristablauf-- abgeschickt worden und offensichtlich auf dem Postweg verloren gegangen, genügt bei dieser Sachlage nicht, um ein fehlendes Verschulden darzulegen. Hinzu kommt, dass es den Prozessbevollmächtigten ohne weiteres möglich gewesen wäre, rechtzeitig zumindest eine Verlängerung der Begründungsfrist nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO zu beantragen.

Ende der Entscheidung

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