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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.01.2006
Aktenzeichen: VI B 60/05
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 108 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 2 | |
EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet.
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. September 2003 X B 132/02, BFH/NV 2004, 495). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.
Als grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage sieht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) an, "ob es i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG rechtens ist, dass bei einer Geschäftsveräußerung der feste Kaufpreis mit dem halben Steuersatz zu versteuern ist, dagegen die laufenden Rentenzahlungen in den Jahren des Zuflusses als laufende Einkünfte zu versteuern sind". Diese Frage ist im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, da das angefochtene Urteil nicht auf dieser Frage beruht. Das Finanzgericht (FG) vertritt die Auffassung, dass die strittigen Bezüge Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind mit der Folge, dass sich die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG insoweit nicht stellt. Das FG hat einen Zusammenhang der Bezüge mit dem Veräußerungsgeschäft im Jahr 1963 ausdrücklich abgelehnt.
2. Soweit der Kläger Unrichtigkeiten bzw. Ungenauigkeiten im Tatbestand des angefochtenen Urteils angreift, rügt er keine Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Einwendungen gegen die Richtigkeit des im FG-Urteil festgestellten Tatbestands sind nicht als Verfahrensmangel im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu rügen, sondern müssen ggf. zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung gemäß § 108 FGO gemacht werden (BFH-Beschlüsse vom 8. Oktober 2003 VII B 89/03, BFH/NV 2004, 217; vom 29. Juli 2003 V B 211/03, BFH/NV 2004, 57).
3. Die gegen die Entscheidung des FG erhobenen Einwände des Klägers stellen sich der Sache nach als Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar. Diese können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg führen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Juni 2005 I B 239/04, BFH/NV 2005, 1840; vom 22. Juni 1999 X B 25/99, BFH/NV 1999, 1612, m.w.N. der Rechtsprechung).
Ende der Entscheidung
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