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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.01.2006
Aktenzeichen: VI B 61/05
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 8 Abs. 2 Satz 3 | |
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Es bedarf keiner weiteren Klärung, dass Fahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung zu einer am Betriebssitz des Arbeitgebers nachhaltig aufgesuchten Arbeitsstätte auch dann Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und damit auch von § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG sind, wenn sich in der Wohnung bzw. in engem räumlichen Zusammenhang mit der Wohnung ein Büro des Arbeitnehmers befindet. Denn dies entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Februar 1994 XI R 52/91, BFHE 174, 65, BStBl II 1994, 468; zuletzt BFH-Beschluss vom 1. März 2004 X B 151/02, BFH/NV 2004, 951, m.w.N.). Ein solcher Fall liegt auch hier vor, da sich das zu beurteilende 11,5 qm große Büro im Einfamilienhaus des Arbeitnehmers befunden hat (vgl. im Übrigen, was den Zugang betrifft, BFH-Urteil vom 6. Juli 2005 XI R 47/04, BFH/NV 2006, 43, m.w.N.). Da das angefochtene Urteil mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung übereinstimmt, liegt entgegen der Ansicht der Klägerin auch keine Divergenz vor.
Ende der Entscheidung
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