Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.12.2005
Aktenzeichen: VI B 62/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben.
1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der seinen Beruf teilweise im Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübt, den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes), ist hinreichend geklärt. Es liegt hierzu eine umfangreiche Rechtsprechung des BFH vor (neben der Entscheidung des Senats im ersten Rechtsgang z.B. Urteile vom 13. November 2002 VI R 82/01, BFHE 201, 93, BStBl II 2004, 62; vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43; vom 9. April 2003 X R 75/00, BFH/NV 2003, 917; vom 29. April 2003 VI R 78/02, BFHE 202, 303, BStBl II 2004, 76; vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03, BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212). Danach ist das Arbeitszimmer "Mittelpunkt" i.S. der genannten Vorschrift, wenn der Steuerpflichtige im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Der "Mittelpunkt" bestimmt sich somit nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der beruflichen und betrieblichen Betätigung des Steuerpflichtigen. Wo er liegt, kann nur im Wege einer umfassenden Wertung der gesamten Tätigkeit (einschließlich einer etwaigen Nebentätigkeit) festgestellt werden. Die entsprechende Würdigung aller Umstände des Einzelfalles obliegt in erster Linie dem Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz (vgl. auch BFH-Beschluss vom 30. August 2005 VI B 2/05, BFH/NV 2005, 2209).
Mit der angeführten Rechtsprechung, auf die sich das FG gestützt hat, haben sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht auseinander gesetzt. Sie haben auch keine darüber hinausgehenden Rechtsfragen herausgestellt, die nach ihrer Auffassung klärungsbedürftig sind und in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnten. Im Grunde machen die Kläger allein eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung und unzutreffende Rechtsanwendung durch das FG geltend. Solche Einwendungen können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht zum Erfolg führen (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Juni 2005 I B 239/04, BFH/NV 2005, 1840). Die tatrichterliche Überzeugungsbildung der Vorinstanz (§ 96 Abs. 1 FGO) ist nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 118 FGO Tz. 87, m.w.N.). Derartige Verstöße sind im Streitfall nicht erkennbar.
2. Eine Zulassung der Revision wegen Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, Alternative 1 FGO) kommt nur in Betracht, wenn der Streitfall Veranlassung gibt, Leitsätze zur Auslegung des Gesetzes aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1840). Dies trifft hier nicht zu, da die erforderlichen Leitlinien, wie erwähnt, von der Rechtsprechung bereits herausgearbeitet worden sind. Für den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO fehlt es an einer Abweichung der angegriffenen Vorentscheidung von der Rechtsprechung des BFH oder anderer Gerichte.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.