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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.01.2001
Aktenzeichen: VI B 62/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
FGO § 56 Abs. 2 Satz 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sie nicht fristgerecht eingelegt haben. Die Frist für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde beträgt gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) einen Monat ab Zustellung des Urteils des Finanzgerichts (FG). Das vorinstanzliche Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 29. September 1998 zugestellt worden. Die Nichtzulassungsbeschwerde ging jedoch erst am 16. Februar 1999 bei dem FG ein.

Den Klägern kann insoweit auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 FGO gewährt werden. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO nur Erfolg haben, wenn die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung rechtfertigen, bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht werden. Da sich die Kläger darauf berufen, dass die Beschwerdeschrift rechtzeitig innerhalb der Rechtsmittelfrist, nämlich am 23. Oktober 1998, zur Post gegeben worden sei und auf dem Postweg verloren gegangen sein müsse, hätten sie die Tatsachen, aus denen sich die rechtzeitige Aufgabe des fristwahrenden Schriftsatzes zur Post ergibt, vollständig vortragen und glaubhaft machen müssen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Januar 1995 VII B 134/94, BFH/NV 1995, 704, 705). Die Kläger haben insoweit zwar substantiiert vorgetragen, an welchem Tag der Brief von welcher Person in welchen Briefkasten eingeworfen wurde. Es fehlt jedoch an der Glaubhaftmachung. Dazu hätten die Kläger z.B. Auszüge aus dem Fristenkontrollbuch und dem Postausgangsbuch ihres Prozessbevollmächtigten vorlegen oder eine eidesstattliche Versicherung der Person, die den Brief in den Briefkasten eingeworfen hat, beibringen können. Die von den Klägern vorgelegte schriftliche Bestätigung über die Aufgabe des Briefes reicht hingegen zur Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsachen nicht aus.

Die Kläger haben aber auch einen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO i.V.m. Art. 4 2.FGOÄndG nicht hinreichend dargelegt (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 61 ff.). Auch aus diesem Grund ist die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO i.d.F. des 2.FGOÄndG abgesehen.

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