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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.06.2005
Aktenzeichen: VI B 64/04
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative | |
EStG § 4 Abs. 4 | |
EStG § 9 | |
EStG § 9 Abs. 1 | |
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch ist eine Revisionsentscheidung zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO).
Die Rechtsfrage, ob die hälftigen Beiträge des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) zu einer selbständigen Berufsunfähigkeits-Versicherung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen sind, ist nicht klärungsbedürftig (zu diesem Erfordernis siehe Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28). Nach ständiger Rechtsprechung sind Versicherungsprämien nur dann Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, wenn sie beruflich veranlasst sind (§ 9 Abs. 1, § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Soweit sie privat veranlasst sind, können sie zum Sonderausgabenabzug führen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Die Abgrenzung erfolgt danach, ob durch den Versicherungsabschluss berufliche oder private Risiken abgedeckt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Oktober 1982 IV R 32/80, BFHE 137, 19, BStBl II 1983, 101). Beiträge zu Personenversicherungen sind in der Regel Sonderausgaben und nicht Werbungskosten, da die abzudeckende Risikoursache meistens zu einem nicht unwesentlichen Teil auch im privaten Lebensbereich angesiedelt ist (Prinz in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 9 EStG Rz. 334). Demgemäß hat die Rechtsprechung die Prämien für eine Krankentagegeld-Versicherung seit jeher nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anerkannt (z.B. BFH-Urteil vom 22. Mai 1969 IV R 144/68, BFHE 95, 447, BStBl II 1969, 489); dies gilt selbst dann, wenn die Versicherung zur Aufrechterhaltung des Betriebes im Falle der Erkrankung des Betriebsinhabers abgeschlossen worden ist (BFH-Urteil in BFHE 137, 19, BStBl II 1983, 101).
Die im Streitfall abgeschlossene Berufsunfähigkeits-Versicherung ist einer Krankentagegeld-Versicherung vergleichbar; auch sie bezweckt wirtschaftlich den Ausgleich krankheitsbedingter Einnahmeausfälle. Das Risiko krankheitsbedingter Vermögenseinbußen ist aber grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzurechnen (BFH-Urteil in BFHE 137, 19, BStBl II 1983, 101). Eine Aufteilung der Versicherungsprämien, wie sie beispielsweise bei einer Unfallversicherung, die berufliche und außerberufliche Unfälle umfasst, angezeigt sein kann (siehe Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Februar 2000 IV C 5 -S 2332- 67/00, Tz. 1, BStBl I 2000, 1204, unter Bezugnahme auf BFH-Urteil vom 22. Juni 1990 VI R 2/87, BFHE 160, 562, BStBl II 1990, 901) scheidet im Streitfall aus, da es nicht um eine Aufteilung bzw. Zuordnung --gemischter-- privater und beruflich bedingter Risiken wie z.B. Unfallrisiken, Haftpflichtrisiken oder Diebstahlrisiken geht, sondern in ähnlicher Weise wie bei einer Krankentagegeld-Versicherung um die Sicherung des Lebensunterhalts, so dass die hier streitige Prämie für die Berufsunfähigkeits-Versicherung ausschließlich dem Lebensführungsbereich zuzuordnen ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 13. April 1976 VI R 87/73, BFHE 119, 149, BStBl II 1976, 599 zur "Loss-of-Licence"-Versicherung von Flugkapitänen).
Soweit der Kläger nunmehr vorträgt, die Berufsunfähigkeits-Versicherung sei nur deshalb abgeschlossen worden, um das Risiko einer Berufserkrankung wegen Umgangs mit Chemikalien abzudecken, stimmt diese Behauptung schon nicht mit den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung überein, die als Grund für die Berufsunfähigkeit ganz allgemein auf Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall abstellen.
Ende der Entscheidung
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