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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.05.2004
Aktenzeichen: VI B 65/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 2. Alternative | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet, da weder die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gegeben sind.
Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 19. Februar 2004 VI R 122/00 in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass eine GmbH nicht Arbeitgeberin ihrer von einer Obergesellschaft entlohnten Geschäftsführer ist, wenn diese vorübergehend entsandt sind und nur im Rahmen ihres mit der Obergesellschaft abgeschlossenen Anstellungsvertrages tätig werden. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das oben zitierte Urteil verwiesen. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist daher nicht mehr klärungsbedürftig.
Ende der Entscheidung
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