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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.12.2001
Aktenzeichen: VI B 65/97
Rechtsgebiete: EStG 1991, EStG 2000


Vorschriften:

EStG 1991 § 54 Abs. 2
EStG 1991 § 54
EStG 2000 § 53
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob § 54 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes a.F. (EStG 1991) eine Änderung eines Steuerbescheides auch dann ermöglicht, wenn die Festsetzungsfrist vor dem 28. Mai 1990 abgelaufen ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Es muss sich dabei um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es besteht kein Interesse der Allgemeinheit an der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage, da es sich bei § 54 EStG 1991 um ausgelaufenes Recht handelt. Rechtsfragen, die ausgelaufenes Recht betreffen, haben keine grundsätzliche Bedeutung, wenn --wie im Streitfall-- keine gleichartigen Fälle mehr anhängig sind (BFH-Beschlüsse vom 30. Januar 1989 V B 123/86, BFH/NV 1989, 706; vom 21. Dezember 1990 V B 85/89, BFH/NV 1991, 635). Zudem ist die aufgeworfene Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Juli 1999 IX B 81/99, BFH/NV 2000, 123). Das ist hier der Fall. Das FG hat zutreffend entschieden, dass eine Änderung einer Steuerfestsetzung nach § 54 EStG 1991 nicht mehr in Betracht kommt, wenn im Hinblick auf die Höhe der Kinderfreibeträge bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist (ebenso Glanegger in L. Schmidt, Einkommensteuergesetz, 12. Aufl. 1993, § 54 Anm. 2).

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 1983 nach § 53 EStG 2000. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die zu ändernde Festsetzung noch nicht formell bestandskräftig oder hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge vorläufig durchgeführt ist. Keine der Voraussetzungen liegt hier vor. Die Einkommensteuerfestsetzung 1983 ist seit dem 17. September 1992 formell bestandskräftig, da der Kläger die Frist zur Erhebung der Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom 14. August 1992 ungenutzt hat verstreichen lassen.



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