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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.05.2000
Aktenzeichen: VI B 66/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, EStG


Vorschriften:

FGO § 142 Abs. 1
FGO § 143 Abs. 2
ZPO § 114
EStG § 62 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil aufbringen kann, Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn nach dem für die Beurteilung der Begründetheit der Beschwerde maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. November 1992 III B 133/91, BFHE 169, 498, BStBl II 1993, 240) für seinen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (BFH-Beschlüsse vom 29. April 1981 IV S 4/77, BFHE 133, 253, BStBl II 1981, 580, und vom 16. Dezember 1986 VIII B 115/86, BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217). Hinreichende Erfolgsaussichten können in diesem Sinne zu bejahen sein, wenn es bei der Hauptsache um schwierige Fragen geht, über die im PKH-Verfahren eine abschließende Beurteilung nicht möglich ist und wenn die Einwände des Klägers nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (BFH in BFHE 133, 253, BStBl II 1981, 580). Ein Rechtsschutzbegehren hat in aller Regel auch dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 1990 2 BvR 94, 802, 887, 997, 1094, 1158, 1247, 1493, 1513/88, BVerfGE 81, 347, 357 f.).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Frage, ob die Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), wonach Ausländer ohne gesicherten aufenthaltsrechtlichen Status kein Kindergeld erhalten, mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar ist, ist Gegenstand mehrerer beim Senat anhängiger Revisionsverfahren und damit noch nicht geklärt.

Die Sache wird an das Finanzgericht zurückverwiesen (vgl. BFH-Beschluss vom 8. August 1995 VII B 61/95, BFH/NV 1996, 105), damit dieses Feststellungen darüber trifft, ob der Antragstellerin und Beschwerdeführerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen PKH zu gewähren ist. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung 4. Aufl., § 142 Rz. 29; BFH-Beschluss in BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217, insoweit nicht veröffentlicht).



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