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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.07.2003
Aktenzeichen: VI B 66/02
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Rechtsfrage, wann ein Arbeitszimmer, das sich nicht innerhalb der Familienwohnung befindet, ein "häusliches" ist, ist zwischenzeitlich geklärt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Februar 2003 VI R 156/01, BFH/NV 2003, 989, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2003, 1021; VI R 160/99, BStBl II 2003, 515, BFH/NV 2003, 985, VI R 125/01, BFH/NV 2003, 988, DStR 2003, 974, und VI R 124/01, BFH/NV 2003, 986, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2003, 777). Danach ist ein Arbeitszimmer jedenfalls häuslich, wenn es --wie im Streitfall-- unmittelbar an die Familienwohnung angrenzt. Diese Auffassung liegt auch dem angefochtenen Urteil zugrunde. Die Häuslichkeit ist erst recht zu bejahen, wenn sich in der angrenzenden beruflich genutzten Wohnung auch ein privat genutzter Raum befindet. Letzteres hat das FG festgestellt, ohne dass diese Feststellung mit Verfahrensrügen angegriffen worden wäre.
Die von den Klägern vertretene Auffassung, dass sich der Erwerbsmittelpunkt eines Steuerpflichtigen nach dem Verhältnis der zu Hause und auswärts verdienten Einnahmen richte, wird von der Rechtsprechung nicht geteilt (BFH-Urteil vom 13. November 2002 VI R 82/01, BFH/NV 2003, 688, DStRE 2003, 517, unter II. 1. f).
Ende der Entscheidung
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