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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.08.1999
Aktenzeichen: VI B 66/99
Rechtsgebiete: AO 1977
Vorschriften:
EStG § 32 Abs. 6 | |
AO 1977 § 165 Abs. 1 |
Gründe
Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet.
Ausgehend von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in den Beschlüssen vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, 2 BvR 1852/97, 2 BvR 1853/97, 2 BvR 1220/93 (BStBl II 1999, 174 ff. und 193 ff.) greifen die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgetragenen Rügen hinsichtlich der Höhe des Kinderfreibetrages für ihr Kind nicht durch, weil der Grenzsteuersatz der Kläger im Streitjahr 1989 mit rd. 22,2 v.H. unterhalb des kritischen Grenzsteuersatzes von rd. 26 v.H. liegt (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 29. Januar 1999 VI R 176/90, BFHE 188, 48, BStBl II 1999, 233, 234 sowie Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. März 1999 IV C 4 - S 2282a - 24/99, Betriebsberater 1999, 831). Im übrigen ist der angefochtene Bescheid nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) hinsichtlich der Kinderfreibeträge vorläufig, so daß insoweit etwaigen Änderungen noch Rechnung getragen werden könnte.
Ende der Entscheidung
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