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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.11.2001
Aktenzeichen: VI B 67/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet.

Das angefochtene Urteil beruht auf der Rechtsansicht, dass der begehrten Gewährung von Kindergeld für Januar bis Juni 1997 die bestandskräftige Ablehnung des Arbeitsamts Zwickau - Familienkasse - (Familienkasse) entgegenstehe, weil die Voraussetzungen für die Änderung dieses Bescheides nicht gegeben seien. Hierzu hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keine konkrete klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt.

Auf vermeintliche Verfahrensfehler der Familienkasse kann der Kläger sich nicht berufen, da nur ein Verfahrensfehler des Finanzgerichts (FG) die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet. Im Übrigen kann dahinstehen, ob die Familienkasse Veranlassung hatte, die mit Schreiben vom 9. April 1998 bis zum 31. Mai 1998 gesetzte Frist abzuwarten, wenn sie den Einkommensteuerbescheid des Kindes angefordert hatte und zwischenzeitlich erklärt wurde, dass erhöhte Werbungskosten nicht geltend gemacht würden. Abgesehen davon ist auch nach Ergehen des Bescheides vom 23. April 1998 bis zur Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 1998 weder eine Einkommensteuererklärung abgegeben, noch ein Einkommensteuerbescheid angekündigt worden.

Ob der Kläger eine Verletzung des Rechts auf Gehör schlüssig gerügt hat, ist zweifelhaft. Angesichts der Tatsache, dass der anwaltlich vertretene Kläger auf mündliche Verhandlung ausdrücklich verzichtet hatte, konnte das FG die im Schriftsatz vom 10. Oktober 1998 nach Ausführungen zur Sache gemachte Bemerkung, es werde nunmehr auf Terminierung gedrängt, als Aufforderung zu einer alsbaldigen Entscheidung verstehen und brauchte sich nicht damit auseinander zu setzen, ob ein Widerruf des Verzichts auf mündliche Verhandlung in Betracht kam. Dies gilt umso mehr, als der Kläger auf das Schreiben des Gerichts vom 8. November 2000, die Erfolgsaussichten der Klage nochmals aus Kostengründen zu überprüfen, nicht geantwortet hat.



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