Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.10.2000
Aktenzeichen: VI B 68/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, EStG


Vorschriften:

FGO § 142
ZPO § 114
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Arbeitsamt -Familienkasse- (Familienkasse) hob mit Bescheid vom 24. Februar 1999 die Kindergeldfestsetzung ab Juni 1997 auf, weil die Tochter des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) im Mai 1997 das 21. Lebensjahr vollendet habe und sich weder in Ausbildung befinde noch um einen Ausbildungsplatz bemüht habe. Gleichzeitig forderte es den Antragsteller auf, das zuviel gezahlte Kindergeld von 3 080 DM zu erstatten. Mit seiner Klage gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid hat der Antragsteller unter Beweisantritt vorgetragen, seine Tochter habe sich wiederholt um einen Ausbildungsplatz bemüht, außerdem lägen die Voraussetzungen für eine Aufhebung des begünstigenden Verwaltungsakts "Kindergeldfestsetzung" nicht vor.

Das Finanzgericht (FG) wies den Antrag, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH) für diese Klage zu gewähren, mit dem angefochtenen Beschluss zurück. Die Tochter des Antragstellers habe die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c des Einkommensteuergesetzes --EStG-- (fehlender Ausbildungsplatz) nicht erfüllt.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er habe das Kindergeld an seine Tochter weitergeleitet und sei deshalb entreichert. Er verfüge auch nicht über die Mittel, das zurückgeforderte Kindergeld zu erstatten. Das Sozialamt, das seiner Tochter Sozialhilfe gewährt habe, habe die Sozialhilfe um das Kindergeld gekürzt und weigere sich, die Beträge, die wegen des Kindergeldbezuges abgesetzt worden seien, nachzuentrichten.

Die Beschwerde ist begründet. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) kann einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Vorinstanz hat die Erfolgsaussichten der Klage zu Unrecht verneint. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG ist ein Kind zu berücksichtigen, wenn es eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen kann. Es ist bisher höchstrichterlich nicht abschließend geklärt, ob und in welchem Umfang sich ein Kind, das unstreitig keinen Ausbildungsplatz hat, um einen solchen Ausbildungsplatz bemühen muss und welche Anforderungen an den Nachweis der Bemühungen zu stellen sind. Der Antragsteller hat unter Beweisantritt vorgetragen, seine Tochter habe sich nach Vollendung des 21. Lebensjahres um einen Ausbildungsplatz als Einzelhandelsverkäuferin und Bürokauffrau oder als Arzthelferin bemüht und auch gegenüber der Familienkasse erklärt, sie wolle jeden erreichbaren Ausbildungsplatz annehmen. Es bedarf danach einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung und rechtlichen Würdigung im Hauptsacheverfahren, um abschließend entscheiden zu können, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld im Streitfall vorliegen.

Ob die Rückforderung des Kindergeldes auch aus Billigkeitsgesichtspunkten --wegen Weiterleitung des Kindergeldes (vgl. dazu zuletzt Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12. April 2000 VI B 113/99, BFH/NV 2000, 1192, Abschn. 2. b)-- oder wegen Mittellosigkeit des Antragstellers ungerechtfertigt ist, braucht im vorliegenden Verfahren nicht geprüft zu werden.

Die Sache wird an das FG zurückverwiesen, damit es prüfen kann, ob auch die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der PKH vorliegen.



Ende der Entscheidung

Zurück