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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.08.2003
Aktenzeichen: VI B 69/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 138 Abs. 2 Satz 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Entgegen der Ansicht des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist das angefochtene Urteil nicht vom Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. März 2002 VI R 30/00 abgewichen. Dort wurde lediglich eine Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) getroffen, nachdem der Rechtsstreit durch einen Änderungsbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) sich in der Hauptsache erledigt hatte. Dagegen wurde nicht über die vor dem Finanzgericht (FG) im damaligen Fall streitige Frage entschieden, bis zu welchem privaten Nutzungsumfang bei einem Computer ein Werbungskostenabzug möglich sei. Auch eine Divergenz zum BFH-Urteil vom 21. November 1986 VI R 137/83 (BFHE 148, 469, BStBl II 1987, 262) liegt nicht vor. Dort wurde der Abzug von Werbungskosten für eine Sportausrüstung für den Fall verneint, dass der vom FG festgestellte private Nutzungsanteil 15,5 v.H. beträgt. Tragende Gründe für geringere private Nutzungsanteile wurden ausdrücklich nicht ausgesprochen. Abgesehen davon ist das Urteil auch nur zu einer laufenden beruflichen Nutzung und nicht zum Verlust einer solchen Ausrüstung ergangen.
Der Kläger hat auch Verfahrensfehler nicht schlüssig gerügt. Der Einwand einer Überraschungsentscheidung greift schon deswegen nicht durch, weil die Frage der Nutzungsanteile zentraler Streitpunkt sowohl im Verwaltungs- als auch im Gerichtsverfahren gewesen ist. Im Übrigen hat der Kläger auch nicht dargelegt, was er noch hätte vortragen wollen. Was die Rüge mangelnder Sachaufklärung betrifft, hat der Kläger weder erläutert, welcher wann gestellte Beweisantrag vom Gericht übergangen worden sei, noch, warum sich dem Gericht auch ohne einen solchen weitere Ermittlungen von Amts wegen hätten aufdrängen müssen und mit welchen entscheidungserheblichen Tatsachen danach zu rechnen gewesen wäre.
Die vom Kläger wegen grundsätzlicher Bedeutung als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Diebstahl eines Kfz zu Werbungskosten führen, wenn das Kfz als Arbeitsmittel anzusehen ist, ist nicht entscheidungserheblich. Denn das FG hat den Arbeitsmittelcharakter des Kfz verneint, indem es aufgrund des festgestellten Sachverhalts zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das Kfz vom Kläger nicht nahezu ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt worden ist. Die gegen die Feststellungen des FG vorgebrachten Einwendungen beinhalten --wie dargelegt-- keine schlüssige Verfahrensrüge. Im Übrigen hat das FG ausdrücklich dahinstehen lassen, ob dem Kläger das Kfz tatsächlich entwendet worden sei. Ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist die vom Kläger angesprochene Frage, welche steuerliche Auswirkungen es hat, wenn bei einem zum Betriebsvermögen gehörenden PKW wegen eines Diebstahls Versicherungsleistungen erbracht werden.
Ende der Entscheidung
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