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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.02.2008
Aktenzeichen: VI B 71/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor.

1. Nach § 76 Abs. 1 FGO hat das Finanzgericht (FG) den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und die erforderlichen Beweise dabei zu erheben. Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das angebotene Beweismittel für die zu treffende Entscheidung untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des FG nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird. Soweit nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht, hat es den Sachverhalt unter Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel bis zur Grenze des Zumutbaren so vollständig wie möglich aufzuklären (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. November 2006 VI R 70/05, BFH/NV 2007, 732, m.w.N.). Aufklärungsmaßnahmen muss das Gericht jedoch nur dann ergreifen, wenn ein Anlass hierzu besteht, der sich aus den beigezogenen Akten, dem Beteiligtenvorbringen oder sonstigen Umständen ergeben kann (BFH-Beschluss vom 3. August 2005 I B 9/05, BFH/NV 2005, 2227).

2. Das FG hat weder einen ordnungsgemäß gestellten Beweisantrag zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, noch hat es gegen seine Verpflichtung zur Sachaufklärung nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen.

a) Soweit der Kläger vor dem FG schriftsätzlich ausführte, "die Nutzung der Wohnung in X, kann, wenn sich daran Zweifel ergeben sollten, durch Zeugenaussagen der Nachbarn belegt werden", hat er mit diesem Vorbringen keinen ordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt, den das FG in verfahrensfehlerhafter Weise hätte übergehen können. Denn der Kläger hat die Nachbarn nicht namentlich benannt und auch keine ladungsfähigen Anschriften angegeben.

b) Im Streitfall bestand für das FG auch kein Anlass zu der vom Kläger angeführten Aufklärungsmaßnahme, die Nachbarn der Wohnung in X als Zeugen dazu zu hören, dass sich der Kläger regelmäßig an den Wochenenden in der Wohnung in X aufgehalten habe. Der Kläger hatte vor dem FG die als unterlassen gerügte Anhörung der Nachbarn nicht ausdrücklich beantragt. Anhaltspunkte dafür, dass sich dem FG die Anhörung auf der Grundlage dessen Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen, sind nicht erkennbar. Denn das FG gelangte im Rahmen einer Gesamtwürdigung einer Vielzahl von Umständen zu der Auffassung, dass der Kläger nicht gemeinsam mit seiner Ehefrau seinen Haupthausstand in der von seiner Mutter in X bewohnten Wohnung unterhalte. So sprach nach Auffassung des FG alles dafür, dass der Kläger und seine Ehefrau ihren ausschließlichen Lebensmittelpunkt ab März 1997 in Y genommen hätten. Die Wohnung in X sei unstreitig von der Mutter des Klägers bewohnt gewesen, so dass es schon an einem eigenen Hausstand des Klägers fehle, zumal der reine Besitz einer Wohnung nicht ausreiche. Beim Finanzamt (FA) Y seien auch die Steuererklärungen eingereicht und gegenüber dem FA X erklärt worden, dass sich der Familienwohnsitz in Y befinde, wie dies auch in den Reisekostenanträgen anlässlich der Nebentätigkeiten des Klägers angegeben gewesen sei.

c) Schließlich gehört die Rüge, das FG habe einen Beweisantrag übergangen, ebenso wie die der Verletzung der Sachaufklärungspflicht zu den verzichtbaren Verfahrensrügen (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung). Deshalb setzt nach ständiger Rechtsprechung die ordnungsgemäße Rüge der entsprechenden Verfahrensmängel auch den Vortrag voraus, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift in der Vorinstanz ordnungsgemäß gerügt wurde, sofern sich die Rüge nicht schon aus dem angegriffenen Urteil ergibt (BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 2003 I B 38/03, BFH/NV 2004, 60; vom 9. September 2005 I B 40/05, BFH/NV 2006, 101). Der Kläger hat nicht vorgetragen, in der mündlichen Verhandlung die Verletzung der Sachaufklärungspflicht gerügt und weitere Beweisanträge gestellt zu haben. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung. Er hat auch nicht vorgetragen, daran gehindert gewesen zu sein, und es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass eine solche Rüge nicht möglich gewesen sein soll.

3. Die weiteren Einwände des Klägers erschöpfen sich --nach Art einer Revisionsbegründung-- in kritischen Äußerungen darüber, aus welchen Gründen die vom FG vorgenommene rechtliche Beurteilung und tatsächliche Würdigung des Streitfalles unrichtig sei. Etwaige Fehler bei der Anwendung und Auslegung des materiellen Rechts allein rechtfertigen jedoch nicht die Zulassung der Revision.

Ende der Entscheidung

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