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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.07.2005
Aktenzeichen: VI B 72/04
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 3 Nr. 65 Satz 2 a.F. | |
EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Aus den von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgetragenen Gründen ergibt sich nicht, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
a) Nach der genannten Vorschrift ist zur Sicherung der Rechtsprechungseinheit die Revision auch zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) von der Rechtsprechung anderer Gerichte als des BFH abweicht. Eine die Rechtsprechungseinheit gefährdende Abweichung liegt vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt zu ein und derselben (entscheidungserheblichen) Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als z.B. ein anderes oberstes Bundesgericht (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 53, 58). Die schlüssige Rüge einer solchen Abweichung erfordert, dass in der Beschwerdeschrift die tragenden Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der (mutmaßlichen) Divergenzentscheidung andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt werden (BFH-Beschluss vom 18. März 2003 X B 66/02, BFH/NV 2003, 886).
b) Es kann im Streitfall dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen genügt. Denn jedenfalls ist die von den Klägern behauptete Divergenz gegenüber dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 5. Oktober 1993 3 AZR 698/92 (Der Betrieb --DB-- 1994, 687) nicht gegeben, da die zu vergleichenden Entscheidungen nicht dieselbe Rechtsfrage unterschiedlich beantwortet haben. In dem genannten Urteil führt das BAG (im Zusammenhang mit der Frage der Anpassung von Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust) zwar aus, dass der Pensions-Sicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) mit der Übernahme von Rentenzahlungen kein nachträgliches Arbeitsentgelt zahle, sondern eine Versicherungsleistung erbringe. Das betrifft jedoch nicht die im Streitfall vom FG behandelte Rechtsfrage, unter welche steuerliche Einkunftsart die Betriebsrente des Klägers fällt. Aus der Aussage des BAG ist auch nicht der Schluss zu ziehen, dass die Betriebsrente für die Besteuerung zwangsläufig als Leibrente gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu behandeln sei. Dem steht, wie das FG zutreffend erkannt hat, § 3 Nr. 65 Satz 2 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung entgegen. Einwände gegen die Anwendbarkeit dieser Vorschrift haben die Kläger nicht erhoben.
2. Auch soweit die Kläger geltend machen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, ist die Beschwerde (bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit im Hinblick auf die erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes) jedenfalls unbegründet. Die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage, ob die unter Beteiligung des PSVaG gezahlte Betriebsrente steuerlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört, ist nicht klärungsbedürftig. Denn sie ist aufgrund der speziellen gesetzlichen Regelung in § 3 Nr. 65 Satz 2 EStG a.F. eindeutig so zu beantworten, wie es die Vorinstanz in dem angefochtenen Urteil getan hat, und muss deshalb nicht in einem Revisionsverfahren geklärt werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25. Januar 2002 III B 127/01, BFH/NV 2002, 645).
Ende der Entscheidung
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