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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.02.2004
Aktenzeichen: VI B 73/03
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) war nach Abschluss einer kaufmännischen Lehre als Bürokauffrau tätig und erzielte im Streitjahr 1998 Arbeitslohn in Höhe von 31 512 DM. Sie nahm im März 1998 ein Abendstudium im Bereich Betriebswirtschaftslehre an einer Fachhochschule auf. In diesem Zusammenhang machte sie Aufwendungen in Höhe von 10 971 DM als Werbungskosten geltend, von denen der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) lediglich 1 800 DM als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum Abzug zuließ.

Der nach erfolglosem Einspruch hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. Die Aufwendungen für das Abendstudium seien dem Grunde nach Werbungskosten. Insbesondere bestehe kein Zweifel an deren beruflicher Veranlassung. Die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass sie mit Hilfe des Studiums ihre berufliche Stellung stärken wolle. Dies habe sie durch den Abschluss des Studiums und den Antritt einer Stelle im Bereich Marketing und Werbung eines Konzerns auch in die Tat umgesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen für das Studium nicht zutreffend sein könnten, lägen nicht vor. Das FA habe insoweit auch keine Einwände erhoben. Zur Höhe der abziehbaren Aufwendungen folgen umfangreiche Darlegungen des FG.

Das FA macht mit der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Zwar habe der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung zur Abgrenzung von Aus- und Fortbildungskosten geändert. Gleichwohl sei noch klärungsbedürftig, ob ein Erststudium auch dann noch als beruflich veranlasst angesehen werden könne, wenn es nicht der Sicherung oder Förderung des derzeitigen Berufs diene, sondern Grundlage für einen neuen Beruf sei. Diese Frage sei insbesondere für den hier vorliegenden Fall zu klären, wenn ein Steuerpflichtiger zum Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums bereits eine Position inne habe, deren endgültige Besetzung einen akademischen Studienabschluss erfordere. Hierzu folgen ins Einzelne gehende Ausführungen.

Das FA beantragt, die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Auch die nach Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vom FA noch als klärungsbedürftig angesehene Frage ist zwischenzeitlich mit BFH-Urteil vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01 (BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407) in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil des FG entschieden worden (vgl. auch BFH-Urteile vom 29. April 2003 VI R 86/99, BFHE 202, 299, BStBl II 2003, 749; vom 27. Mai 2003 VI R 33/01, BFHE 202, 314, BFH/NV 2003, 1119; vom 22. Juli 2003 VI R 50/02, BFHE 202, 563, BFH/NV 2003, 1381, und vom 22. Juli 2003 VI R 190/97, BFHE 203, 111, BFH/NV 2003, 1646). Deshalb bedarf es der Zulassung der Revision nicht mehr, zumal auch zur Höhe der vom FG zugesprochenen Aufwendungen Zulassungsgründe nicht geltend gemacht worden sind.

Ende der Entscheidung

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