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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.11.2008
Aktenzeichen: VI B 73/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 |
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat --bei erheblichen Zweifeln an der Zulässigkeit-- jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).
1. Das Finanzgericht (FG) ist in seinem Urteil unter Würdigung der Umstände des Streitfalles zu dem Ergebnis gelangt, die vom Kläger, einem Priester, geltend gemachten Aufwendungen für Geschenke an Mitarbeiter der Kirchengemeinde sowie für eine Israelreise seien in nicht unerheblichem Umfang auch privat (mit-)veranlasst. Auch unter Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Urteile vom 11. Januar 2007 VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317; vom 24. Mai 2007 VI R 78/04, BFHE 218, 177, BStBl II 2007, 721; zu Reisen: z.B. Urteil vom 27. Juli 2004 VI R 81/00, BFH/NV 2005, 42) könne ein hinreichend berufsbezogener Erwerbszusammenhang nicht angenommen werden. Eine Berücksichtigung der Aufwendungen als Werbungskosten scheitere am Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
2. Der Kläger wendet sich hauptsächlich gegen diese tatrichterliche Beurteilung. Dies rechtfertigt indessen keine Zulassung der Revision. Denn die Frage, ob im jeweiligen Einzelfall ein hinreichend erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang zu bejahen ist oder eine dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuweisende Maßnahme des Klägers vorliegt, haben in erster Linie die Finanzgerichte unter Berücksichtigung aller entscheidungserheblichen Umstände zu beantworten (vgl. § 96 Abs. 1 FGO). Der Kläger verkennt, dass die tatrichterliche Überzeugungsbildung der Vorinstanz nur insoweit revisibel ist, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. Februar 2008 VIII B 53/07, BFH/NV 2008, 971, unter 3. der Gründe; vom 10. Februar 2005 VI B 33/04, BFH/NV 2005, 1056, unter 4. der Gründe; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 118 Rz 30, m.w.N.). Solche Verstöße sind im Streitfall jedoch nicht erkennbar und wurden vom Kläger auch nicht vorgetragen. Die vom FG vorgenommene Würdigung des Sachverhalts bindet den BFH auch dann, wenn sie nicht zwingend, sondern nur möglich und vertretbar ist (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 118 FGO Rz 87 ff.; Beermann in Beermann/Gosch, FGO § 118 Rz 24, jeweils m.w.N.).
Angesichts dessen ist nicht zu erkennen, dass die vorliegende Rechtssache grundsätzliche und fallübergreifende Rechtsfragen aufwerfen würde, die im allgemeinen Interesse einer Klärung bedürften. Dies bezieht sich auch auf die Frage der Aufteilung gemischter Aufwendungen, die vom FG im Streitfall incidenter verneint wurde (zur Frage der Aufteilbarkeit gemischter Aufwendungen vgl. Seiler in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 12 Rz 4 ff.; Schmidt/Drenseck, EStG, 27. Aufl., § 12 Rz 11 ff., jeweils m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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