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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.11.2006
Aktenzeichen: VI B 74/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gerügte Verfahrensmangel unzureichender Sachverhaltsaufklärung wegen der Nichtvernehmung von Zeugen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht gegeben. Das angefochtene Urteil beruht, ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Finanzgerichts (FG), nicht auf der unterlassenen Beweisaufnahme.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist Arbeitnehmer, wer seine Arbeitskraft in abhängiger Stellung schuldet; kennzeichnend hierfür ist die fremdbestimmt genutzte Arbeitskraft, nämlich, dass die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, wobei die für und gegen die Nichtselbstständigkeit sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen und Einzelmerkmale nach ihrer Bedeutung zu gewichten sind (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juli 1992 VI R 126/88, BFHE 169, 154, BStBl II 1993, 155; BFH-Beschluss vom 2. März 2005 VI B 161/04, BFH/NV 2005, 1088).
2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass D nichtselbstständig tätig gewesen ist. Das FG hat u.a. maßgeblich auf die fehlende Schriftform, die Übernahme von Reisekosten durch die Klägerin, den laut Abrechnungen außergewöhnlichen Arbeitsaufwand der D für "kaufmännische Tätigkeiten" und die Erteilung der Prokura an D abgestellt.
Den mit Schriftsätzen der Klägerin vom 1. März und 13. Juli 2004 unter Beweis gestellten Behauptungen kam im Rahmen der Gesamtabwägung, die das FG vorgenommen hat, keine Entscheidungserheblichkeit zu, so dass die Beweiserhebung auch nicht geboten war.
a) So war für das FG ohne Bedeutung, ob D mit der Umstellung der Finanzbuchhaltung und der Einführung eines Warenwirtschaftssystems beauftragt war, wie die Klägerin auf den Seiten 3 und 4 ihres Schriftsatzes vom 1. März 2004 behauptet und unter Beweis gestellt hat. Denn das FG ist aufgrund des von D abgerechneten Zeitaufwands für kaufmännische Tätigkeiten zu dem Schluss gekommen, dass für diese Arbeiten, ihre Beauftragung unterstellt, keine Zeit mehr verblieb. Soweit die Klägerin in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 13. Juli 2004 (Seite 4) geltend macht, dass auch ihr der abgerechnete Zeitaufwand "teilweise unglaublich hoch" erschienen sei, musste dies das FG nicht zur Vernehmung der von der Klägerin benannten drei Zeugen veranlassen. Denn diese hätten aus eigener Anschauung zu den von D erstellten Abrechnungen keine Angaben machen können. Zu einer entsprechenden Aufklärung hätte nur die von der Klägerin nicht als Zeugen benannte D beitragen können.
b) Soweit die Zeugen A, B und C zu der Behauptung der Klägerin, D habe allen Beschäftigten der Klägerin untersagt, ihr Arbeitszimmer zu betreten, vernommen werden sollten (s. Seite 6 des Schriftsatzes der Klägerin vom 1. März 2004), ist dieser Umstand für die Abgrenzung der nichtselbstständigen von der selbstständigen Arbeit ersichtlich unmaßgeblich. Entsprechendes gilt für die unter Beweis gestellte Behauptung bezüglich der von D benutzten "Arbeitsutensilien" (Seite 9 des Schriftsatzes der Klägerin vom 1. März 2004).
c) Es bestand für das FG auch keine Veranlassung, dem auf Seite 5 des Schriftsatzes der Klägerin vom 13. Juli 2004 gestellten Beweisantrag nachzukommen. Für das FG war maßgeblich, dass die von D erstellten Abrechnungen "kaufmännische Tätigkeiten" auswiesen. Dabei kam es nicht auch darauf an, zu welcher Zeit D diese Tätigkeit durchgeführt hatte.
Ende der Entscheidung
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