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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.03.2008
Aktenzeichen: VI B 74/07
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
AO § 147 Abs. 6 Satz 2, 2. Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für eine Zulassung der Revision in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt (siehe § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Da ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO von vornherein nicht in Betracht kommt, wären für die verbleibenden Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich gewesen, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 26, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung bereits deshalb nicht, weil sie keine bestimmte Rechtsfrage herausstellt, die einer Klärung bedarf und in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden kann. Im Grunde führt der Kläger lediglich aus, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) von ihm zu Unrecht für die Lohnsteuer-Außenprüfung eine Lohn-Archiv-CD angefordert habe, weil die Vorlage des Datenträgers nicht erforderlich und unverhältnismäßig sei. Die damit einhergehende Behauptung, dem Finanzgericht (FG) seien Fehler bei der Anwendung materiellen Rechts unterlaufen, reicht jedoch nicht aus, um die Zulassung der Revision zu begründen.

Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Revisionsverfahren ist auch nicht deshalb (zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) erforderlich, weil die Auslegung und Anwendung des revisiblen Rechts durch das FG objektiv willkürlich oder greifbar gesetzwidrig wäre (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 75, m.w.N.). Das FG hat den angefochtenen Verwaltungsakt nach § 147 Abs. 6 Satz 2, 2. Alternative der Abgabenordnung zutreffend unter dem Gesichtspunkt der Ermessensentscheidung überprüft. Von gravierenden Rechtsfehlern der bezeichneten Art kann keine Rede sein.

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