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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.06.1999
Aktenzeichen: VI B 74/94
Rechtsgebiete: EStG, AO 1977
Vorschriften:
EStG § 33 Abs. 6 | |
AO 1977 § 165 Abs. 1 |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat.
Ausgehend von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in den Beschlüssen vom 10. November 1998 (2 BvL 42/93, 2 BvR 1220/93, 2 BvR 1852/97, 2 BvR 1853/97, BStBl II 1999, 174 ff. und 193 ff.) greifen die Rügen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge für ihre beiden Kinder nicht durch. Das Existenzminimum der beiden Kinder ist im Streitjahr 1990 von der Einkommensteuer verschont geblieben.
Im Veranlagungszeitraum 1990 wächst die Vorschrift des § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes bei Eltern mit zwei Kindern erst ab einem Grenzsteuersatz, der erheblich über 30 v.H. liegt, in die verfassungsrechtliche Unvereinbarkeit hinein (vgl. auch Beschluß des erkennenden Senats vom 29. Januar 1999 VI R 176/90, BStBl II 1999, 233, 234 unter Ziff. B 2.; sowie Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. März 1999 IV C 4 -S 2282a- 24/99, Betriebs-Berater 1999, 831 f.). Die Kläger können hier jedoch deshalb nicht betroffen sein, da ihr Grenzsteuersatz im Streitjahr 1990 --auch unter Berücksichtigung des positiven Progressionsvorbehaltes-- lediglich bei rd. 22 v.H. liegt.
Im übrigen ist der angefochtene Bescheid nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) hinsichtlich der Kinderfreibeträge vorläufig, so daß insoweit etwaigen Änderungen noch Rechnung getragen werden könnte.
Der Beschluß ergeht im übrigen nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzzhofs ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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