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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.08.2004
Aktenzeichen: VI B 75/04
Rechtsgebiete: FGO, EStG, SGB IV


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
EStG § 33 Abs. 3
SGB IV § 28e Abs. 1 Satz 1
SGB IV § 28d Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch ist eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

Die Rechtsfrage, ob die sog. Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zum Arbeitslohn zählen, ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist offensichtlich so zu beantworten, wie das Finanzgericht (FG) entschieden hat (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28, m.w.N.). Die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sind, wie das FG zutreffend entschieden hat, Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers (s. Urteil des FG Münster vom 2. Juni 2003 13 K 1381/02 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 1473, Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Mai 2004 VI B 120/03 als unbegründet zurückgewiesen). Das FG hat sich dabei zu Recht auf das Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 29. Juni 2000 B4RA 57/98 R (BSGE 86, 262) und die darin zitierten BFH-Urteile vom 5. April 1974 VI R 110/71 (BFHE 112, 463, BStBl II 1974, 664), vom 21. Februar 1992 VI R 41/88 (BFHE 166, 558, BStBl II 1992, 443) und vom 29. Oktober 1993 VI R 4/87 (BFHE 172, 467, BStBl II 1994, 194) berufen.

Auswirkungen auf die Höhe der zumutbaren Belastung rechtfertigen eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht. Denn sie ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Gleiches gilt für die anderen zur Begründung angeführten Folgewirkungen. Daraus, dass der Prozessbevollmächtigte wegen der gleichen Rechtsfrage vor verschiedenen Gerichten unterschiedlicher Gerichtsbarkeiten Klagen erhoben hat, ergibt sich nichts anderes. Denn es ist nicht zu erwarten, dass es dort zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen wird.

Eine Divergenz gegenüber anderen BFH-Entscheidungen liegt nicht vor. Sie ergibt sich auch nicht aus den in der Beschwerdebegründung gebildeten Rechtssätzen (vgl. dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 42). Der Arbeitslohn fließt --wovon das FG zutreffend ausgegangen ist-- dem Arbeitnehmer zu, wenn der Arbeitgeber die einbehaltenen Arbeitnehmeranteile an die Sozialversicherung abführt. Zwar trifft es zu, dass die Verpflichtung zur Zahlung (auch) der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung den Arbeitgeber trifft (§ 28e Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 28d Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch --SGB IV--); die Beschwerdeführer verkennen jedoch, dass damit die sozialgesetzlich geregelte Pflicht des Arbeitnehmers erfüllt wird, den Beitrag zu tragen (vgl. FG Münster in EFG 2003, 1473; s.a. BFH-Urteil vom 27. Mai 1993 VI R 19/92, BFHE 172, 46, BStBl II 1994, 246). Darin unterscheidet sich der vorliegend entschiedene Fall von den in der Beschwerdebegründung genannten Rechtsfragen.

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