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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.06.2001
Aktenzeichen: VI B 76/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig; sie war deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).

Der Senat lässt offen, ob dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren wäre (§ 116 Abs. 2 i.V.m. § 56 FGO). Die Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht. Der Kläger hat insbesondere verkannt, dass als Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nur Verstöße des Finanzgerichts gegen die Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts in Betracht kommen, nicht aber solche der Familienkasse gegen die ihm obliegende Sachaufklärungs- und Ermittlungspflicht (vgl. z.B. Bundesfinanzhof --BFH-- Beschluss vom 25. März 1998 XI B 76/97, BFH/NV 1998, 1237; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 25, m.w.N.). Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde des Klägers im Wesentlichen --in der Art einer Revisionsbegründung-- in Ausführungen, weshalb das Urteil der Vorinstanz unrichtig sei. Damit verkennt der Kläger jedoch die Zielsetzung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Die Vorschrift des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO (früher: § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.) erfordert eine eigenständige, im Inhalt von einer Revisionsbegründung zu unterscheidende Darlegung (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschluss vom 24. März 2000 X B 92-94/99, BFH/NV 2000, 1219; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 58, m.w.N.).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).



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