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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.03.2003
Aktenzeichen: VI B 77/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Den Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), die mündliche Verhandlung mittels einer Videokonferenz durchzuführen, hat der Vorsitzende des zuständigen Senats des Finanzgerichts abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger ohne nähere Begründung Beschwerde erhoben.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb unzulässig. Ob eine mündliche Verhandlung mittels Videokonferenz (§ 91 a der Finanzgerichtsordnung --FGO--) durchgeführt wird, steht im Ermessen des Gerichts. Als prozessleitende Verfügung ist die Entscheidung nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des § 128 Abs. 2 FGO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) eine Beschwerdemöglichkeit sowohl gegen die Gestattung als auch gegen die Ablehnung einer Verfahrensbeteiligung mittels Videokonferenz ausdrücklich ausgeschlossen (einhellige Auffassung; vgl. statt aller: Brandt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 128 FGO Rz. 94; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 128 Tz. 25; vgl. auch BRDrucks 440/00, S. 19 Nr. 9, § 91a FGO).

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