Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.07.2007
Aktenzeichen: VI B 78/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 | |
FGO § 118 Abs. 2 |
Gründe:
1. Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (das Finanzamt --FA--) hat keinen Erfolg. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Mit seiner Beschwerde bringt das FA im Wesentlichen vor, die Revision sei deshalb zuzulassen, weil die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) von dem Urteil des BFH vom 30. Mai 2001 VI R 177/99 (BFHE 195, 373, BStBl II 2001, 671) abweiche. Dies trifft jedoch nicht zu.
2. Nach ständiger Rechtsprechung liegt kein Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber mit einer Zuwendung ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse verfolgt. Derartige (nichtsteuerbare) Zuwendungen sind zwar durch den Betrieb, nicht aber durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst und stellen folglich keine Gegenleistung für die Dienste des Arbeitnehmers dar (vgl. Schmidt/Drenseck, EStG, 26. Aufl., § 19 Rz 24 und 30, m.w.N.; Lang in Der Betrieb, Beilage Nr. 6/2006, S. 16 ff., 20). Was den Bereich der Gesundheitsfürsorge bzw. -vorsorge betrifft, hat der BFH in seinem Urteil in BFHE 195, 373, BStBl II 2001, 671 eingehend dargelegt, dass Maßnahmen zur Vermeidung spezifisch berufsbedingter Krankheiten nicht zu Arbeitslohn führen müssen (vgl. auch Pust in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2001, 1059, 1060).
3. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Rechtsprechung des BFH hat die Vorinstanz --nach einer ausführlichen Gesamtbetrachtung der Umstände des Streitfalles-- in tatrichterlicher Würdigung (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) für Recht erkannt, dass im Streitfall kein Arbeitslohn anzunehmen sei. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) habe die Teilnahme von Arbeitnehmern an nachweislich gesundheitsfördernden Programmen gefördert, die insbesondere den Belastungen entgegenwirkten, denen die Arbeitnehmer speziell durch ihre Bildschirmarbeitsplätze ausgesetzt seien; das betriebliche Eigeninteresse der Klägerin an der Kostenübernahme habe deutlich überwogen.
4. Nach alledem liegt die vom FA gerügte Abweichung des angefochtenen Urteils von der oben angeführten Entscheidung des BFH in BFHE 195, 373, BStBl II 2001, 671 nicht vor. Es ist auch nicht zu erkennen, weshalb eine neuerliche Leitentscheidung des BFH erforderlich sein sollte. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.