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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.08.2004
Aktenzeichen: VI B 79/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 418 Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat weder die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch ist eine Entscheidung zur Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) geboten noch liegt der behauptete Verfahrensmangel der mangelnden Sachaufklärung vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht gegeben, weil die Rechtsfrage, welche Anforderungen an einen Gegenbeweis zur Unrichtigkeit eines behördlichen Eingangsstempels zu stellen sind, nicht klärungsbedürftig ist (zu diesem Erfordernis siehe Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 28, m.w.N. zur Rechtsprechung). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung erbringt der formell ordnungsgemäße Eingangsstempel einer Behörde grundsätzlich den vollen Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines Schriftstückes (§ 418 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Juli 1998 VIII R 83/96, BFH/NV 1999, 475; BFH-Beschluss vom 12. März 1998 III B 9/97, BFH/NV 1998, 1232). Der nach § 418 Abs. 2 ZPO zu erbringende Gegenbeweis der Unrichtigkeit einer öffentlichen Urkunde, zu der auch der Eingangsstempel einer Behörde gehört, erfordert den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs (BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 VI B 342/98, BFH/NV 1999, 1460). Bloße Zweifel an der Richtigkeit der urkundlichen Feststellungen genügen nicht, vielmehr muss zur Überzeugung des Gerichts jegliche Möglichkeit ihrer Richtigkeit ausgeschlossen sein. Das Gericht muss mithin davon überzeugt sein (§ 96 Abs. 1 FGO), dass das vom Eingangsstempel bewiesene Eingangsdatum falsch und das Schreiben fristgerecht eingegangen ist (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 475). Ist die Sache insoweit unklar geblieben bzw. ist eine weitere Sachaufklärung nicht möglich, trifft nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) das Risiko der fehlenden Aufklärbarkeit den Kläger und Beschwerdeführer --Kläger-- (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Juli 2003 VIII B 3/03, BFH/NV 2003, 1441).
Die vom Kläger behauptete Divergenz zum BFH-Urteil vom 7. Mai 1969 I R 68/67 (BFHE 95, 395, BStBl II 1969, 444) liegt nicht vor, da in diesem Urteil lediglich ausgeführt ist, dass der Gesetzgeber die formalisierten Beweisregeln der ZPO zugunsten der freien richterlichen Beweiswürdigung nicht übernehmen wollte (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 1995 I R 87, 169/94, BFHE 178, 303, BStBl II 1996, 19). Der Urkundenbeweis sollte damit aber nicht generell ausgeschlossen werden (vgl. auch § 81 Abs. 1 Satz 2 FGO; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 82 FGO Tz. 2).
Schließlich geht auch die Rüge der mangelnden Sachaufklärung durch das Gericht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) fehl. Zur schlüssigen Rüge des Verfahrensmangels einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Gericht gehört der Vortrag, warum kein entsprechender Beweisantrag gestellt worden ist oder warum sich dem Finanzgericht (FG) die Notwendigkeit der Beweiserhebung trotzdem hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschluss vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974). Außerdem ist substantiiert darzulegen, inwieweit eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Der Kläger hat weder dargelegt, weshalb sein Bevollmächtigter keinen dahingehenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt hat noch inwieweit ein mögliches anderweitiges Schriftstück in den Akten des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) mit Datum vom 30. Dezember 1999 den Verfahrensausgang verändert hätte. Letztlich wendet sich der Kläger mit seinen Ausführungen gegen eine vermeintlich fehlerhafte Beweiswürdigung durch das FG; mit diesem Vortrag kann aber ein Verfahrensmangel regelmäßig nicht begründet werden (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 82).
Ende der Entscheidung
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