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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.11.2006
Aktenzeichen: VI B 79/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 96 Abs. 2 |
Gründe:
Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet. § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
1. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO) liegt nicht vor. Eine verfahrensfehlerhafte Überraschungsentscheidung ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht hätte rechnen können (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. August 2004 II B 69/03, BFH/NV 2004, 1666). Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in diesem Zusammenhang geltend macht, es sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen, dass das Finanzgericht (FG) die Kreditkartenabrechnungen über Tankrechnungen mit den Stempelkarten abgleichen würde, stellt dies keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Denn für das rechtliche Gehör ist maßgeblich, dass die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich zu dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, dass es daran im Streitfall gefehlt haben könnte. Die aus Sicht des Klägers fehlerhafte Würdigung seines Vorbringens durch das FG ist kein Verfahrensfehler (BFH-Beschluss vom 19. Mai 2000 X B 75/99, BFH/NV 2000, 1458).
2. Soweit der Kläger rügt, das FG hätte den Sachverhalt weiter aufklären und Beweis durch Sachverständige erheben müssen, hat er einen Verfahrensmangel schon nicht schlüssig dargelegt. Wird geltend gemacht, das FG habe auch ohne Beweisantritt den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären müssen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), ist u.a. substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschluss vom 14. November 2003 VII B 123/03, BFH/NV 2004, 512). Daran fehlt es hier. Der Darlegung bedurfte es im Streitfall in besonderer Weise, weil das FG schon im Beschluss vom 4. Mai 2004 VII 180/2002 im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids die Auffassung vertreten hatte, dass die Anzahl der vom Kläger vorgelegten Tankbelege aus A und Umgebung nicht die Annahme zulasse, dass er häufiger als 99 mal zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hin- und hergefahren sei.
Ende der Entscheidung
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