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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.08.2007
Aktenzeichen: VI B 8/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist --bei Zweifeln an der hinreichenden Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes i.S. der §§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO)-- jedenfalls unbegründet.

1. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Entscheidungen die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) näher präzisiert (z.B. Urteile vom 9. November 2005 VI R 27/05, BFHE 211, 508, BStBl II 2006, 408; vom 16. November 2005 VI R 64/04, BFHE 211, 513, BStBl II 2006, 410; vom 16. März 2006 VI R 87/04, BFHE 212, 546, BStBl II 2006, 625). Danach muss das Fahrtenbuch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen bieten, sodass der zu versteuernde Privatanteil (Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) an der Gesamtfahrleistung mit vertretbarem Aufwand überprüft werden kann. Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und fortlaufend in einer geordneten und geschlossenen äußeren Form geführt wird, die nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen ausschließt oder zumindest deutlich als solche erkennbar werden lässt.

Im Urteil in BFHE 211, 513, BStBl II 2006, 410 hat der BFH zusätzlich entschieden, dass eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann genügt, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden.

2. Von diesen Grundsätzen ist das Finanzgericht (FG) in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen. Es gelangte zu dem Schluss, dass das im Streitfall verwendete MS Excel-Tabellenkalkulationsprogramm nicht den von der Rechtsprechung geforderten Anforderungen genüge. Eintragungen könnten zu einem späteren Zeitpunkt ohne größeren Aufwand an praktisch jedes gewünschte Ergebnis angepasst werden.

3. Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wirft der Rechtsstreit keine grundsätzlichen, fallübergreifenden Rechtsfragen auf, die im allgemeinen Interesse (noch) der Klärung durch den BFH bedürften. Neue Aspekte, die der BFH in seiner Rechtsprechung nicht bereits erwogen hätte und die eine erneute Grundsatzentscheidung erforderlich machen könnten, sind nicht ersichtlich.

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