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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.06.2009
Aktenzeichen: VI B 8/09
Rechtsgebiete: FGO, AO, EStG
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3 | |
AO § 163 | |
EStG § 19 |
Gründe:
Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde den Begründungs- und Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, weil die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) und des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht vorliegen.
1.
Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darin sieht, ob der Erlass einer Billigkeitsmaßnahme nach § 163 der Abgabenordnung geboten sei, wenn der Haushalt des Bundeslandes, in dem der Steuerpflichtige wohne, verfassungswidrig sei, fehlen jedenfalls substantiierte Ausführungen dazu, aus welchem Grund diese Rechtsfrage klärungsbedürftig sein sollte. Insoweit erschöpft sich die Beschwerdebegründung in der Behauptung, dass die Steuererhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, dass die Beschwerde keine Ausführungen dazu enthält, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft oder strittig sein könnte, und sie sich auch nicht mit den zu dieser Frage in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen auseinandersetzt.
Entsprechendes gilt für die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob dann, wenn Gesellschaften ihre im Anlagevermögen gehaltenen Beteiligungen erfolgsneutral in das Umlaufvermögen überführen dürften, auch die Einkünfte des Klägers als Beamter nach § 19 des Einkommensteuergesetzes von der Besteuerung auszunehmen seien.
Soweit der Kläger vorbringt, dass bisher unentschieden sei, ob sich aus den beamtenrechtlichen Besoldungsregelungen folgern ließe, dieser Personenkreis müsse von der Einkommensteuerpflicht ausgenommen werden, wird auch damit keine grundsätzlich bedeutsame und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen. Denn insoweit beantwortet sich die Rechtsfrage auf Grundlage des geltenden Beamten-, Steuer- und Verfassungsrechts dahingehend, dass auch von Beamten erzielte Einkünfte der Einkommensteuer unterliegen.
2.
Wenn der Kläger in Bezug auf die Veranlagungszeiträume 1990 bis 1993 sowie 1996 bis 1999 die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam ansieht, ob die steuerrechtliche Freistellung des Existenzminimums von Kindern in der verfassungsrechtlich gebotenen Höhe erfolgt sei, fehlen insoweit Ausführungen dazu, inwieweit diese Frage in seinem konkreten Streitfall klärungsfähig sein könnte. Denn der Kläger macht insoweit schon keine Ausführungen dazu, inwieweit die ihm gegenüber erfolgte Berücksichtigung der Kinderexistenzminima hinter dem von Verfassungs wegen gebotenen Maß zurückbleibe.
3.
Soweit der Kläger rügt, dass über seine Befangenheitsanträge nicht durch besonderen Beschluss entschieden worden sei, ist kein Verfahrensmangel dargetan. Denn auf Grundlage der Feststellungen des Finanzgerichts, dass der Kläger alle Berufsrichter pauschal abgelehnt habe und sich der Vortrag des Klägers zur vermeintlichen Befangenheit der Richter in pauschalen und diffamierenden Verdächtigungen sowie in groben Beleidigungen und Beschimpfungen erschöpfe, konnte es zu Recht die Anträge des Klägers als rechtsmissbräuchlich und unzulässig abweisen. Dagegen enthält die Beschwerdebegründung keine Ausführungen dazu, welche konkreten auf die einzelnen Richter bezogenen Ablehnungsgründe vorgebracht wurden.
Ende der Entscheidung
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