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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.06.2005
Aktenzeichen: VI B 80/04
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde, weil sich daraus ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht unmittelbar ergibt.
2. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
a) Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) u.a. voraus, dass die Entscheidung über den Rechtsstreit von einer bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn eine klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärungsfähige Rechtsfrage vorliegt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. September 2003 X B 132/02, BFH/NV 2004, 495; Seer in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 50, 52, m.w.N.). Daran fehlt es vorliegend.
Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Auffassung vertritt, Aufwendungen für Kleidung und Schuhe seien als Werbungskosten abzuziehen, wenn sie ausschließlich während des Dienstes getragen werden, fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit. Denn diese Rechtsfrage ist --wie sich aus der vom Finanzgericht (FG) dargelegten Rechtsprechung ergibt-- geklärt.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind auch Aufwendungen für typische Berufskleidung Werbungskosten. Um typische Berufskleidung handelt es sich, wenn die berufliche Verwendungsbestimmung bereits in ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion, wie z.B. bei Uniformen oder durch dauerhaft angebrachte Firmenembleme oder durch ihre Schutzfunktion --wie bei Schutzanzügen, Arbeitsschuhen o.Ä.-- zum Ausdruck kommt (vgl. Küttner/Thomas, Personalbuch 2005, Stichwort Arbeitskleidung, Rz. 17, m.w.N.). Aufwendungen für bürgerliche Kleidung führen dagegen selbst dann nicht zum Werbungskostenabzug, wenn diese Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 20. November 1979 VI R 25/78, BFHE 129, 149, BStBl II 1980, 75).
Nach den Feststellungen des FG geht es im Streitfall um eine schwarze Hose, ein Paar schwarze Schuhe und zwei Paar Sportschuhe, die sich weder dem Aussehen noch der Funktion nach von normaler bürgerlicher Kleidung unterschieden. Es handelte sich daher nicht um typische Berufskleidung, auch wenn mehr oder weniger gleichartige Kleidungsstücke von der Kleiderkasse der Bundeswehr bezogen werden können.
Auf die in der Beschwerdebegründung für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob die jeweiligen Kleidungsstücke im konkreten Fall auch außerhalb des Dienstes genutzt wurden, kam es deshalb nicht an. Der Kläger verkennt insofern, dass die der Lebensführung zuzuordnende Funktion der Kleidung sich --wie das FG zutreffend dargelegt hat-- nicht allein aus ihrer Verwendung außerhalb des Dienstes ergibt, sondern bereits daraus folgt, dass Kleidung unabhängig von privaten oder beruflichen Anlässen zunächst einmal der Bedeckung der menschlichen Blöße dient (vgl. Küttner/Thomas, a.a.O., Rz. 16., m.w.N.).
b) Bei dieser Sachlage kommt ein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht in Betracht, soweit der Kläger geltend macht, das FG hätte ihn zu der dienstlichen Verwendung der Kleidungsstücke vernehmen müssen. Auf der Grundlage der vom FG dargelegten Rechtsauffassung war diese Frage nicht entscheidungserheblich. Zwar ist das FG darüber hinaus von der fehlenden Nachprüfbarkeit der vom Kläger vorgetragenen ausschließlich dienstlichen Verwendung der Kleidungsstücke ausgegangen. Darauf kam es jedoch nicht an, weil es sich dabei nach Art und Funktion nicht um typische Berufskleidung gehandelt hat.
Ende der Entscheidung
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