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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.11.2006
Aktenzeichen: VI B 80/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 1 | |
FGO § 128 Abs. 3 | |
FGO § 128 Abs. 3 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb zu verwerfen.
a) Nach § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung ausdrücklich oder ausnahmsweise noch in einem späteren Beschluss nachträglich vom FG zugelassen worden ist. Im hier streitigen Beschluss hat das FG die Beschwerde nicht zugelassen und in seiner Rechtsmittelbelehrung unter Hinweis auf § 128 Abs. 3 FGO ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben ist.
b) Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde sieht die FGO bei einer Entscheidung des FG über einen Antrag auf AdV nicht vor. Denn § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO normiert zwar die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO in dem Sinne, dass die dort genannten Kriterien für die Entscheidung des FG über die Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss durch das FG maßgebend sind. Aber die entsprechende Anwendung des § 116 Abs. 1 FGO ist in § 128 Abs. 3 FGO nicht geregelt. § 128 Abs. 3 FGO gibt daher keine prozessuale Handhabe, die Zulassung der Beschwerde in einem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu erstreiten. Die Begrenzung des Instanzenzugs ist auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), dass Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) und das Rechtsstaatsprinzip zwar einen effektiven Rechtsschutz durch Gerichte garantieren, jedoch keinen Instanzenzug gewährleisten (vgl. Beschluss des BVerfG (Plenum) vom 30. April 2003 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, m.w.N.).
c) Die von der fachkundig vertretenen Antragstellerin ausdrücklich als Nichtzulassungsbeschwerde erhobene Beschwerde lässt sich angesichts ihrer insoweit eindeutigen Terminologie auch nicht in eine Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung umdeuten.
Ende der Entscheidung
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