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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.11.2007
Aktenzeichen: VI B 81/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

1. Der Senat lässt offen, ob die Beschwerde nicht bereits deshalb unzulässig ist, weil dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann. Es erscheint u.a. zweifelhaft, ob die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung hinreichend glaubhaft gemacht worden sind. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat es insbesondere unterlassen, auch eine Kopie des Fristenkontrollbuchs bzw. des Bürokalenders vorzulegen, in dem versehentlich eine falsche Frist notiert worden sein soll (zur Glaubhaftmachung: Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 56 Rz 42; vgl. auch Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 56 FGO Rz 22 und § 110 AO Rz 93, jeweils mit umfangreichen Nachweisen).

2. Die Beschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt.

a) Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder (3.) ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (zu den Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde: Beermann, Deutsche Steuerzeitung --DStZ-- 2001, 312; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. August 1997 7 B 261/97, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1997, 3328).

b) Für die Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen (abstrakten bzw. fallübergreifenden) Interesse liegt (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 26, m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung auch nicht annähernd. Der Kläger hat weder einen Zulassungsgrund benannt noch dargelegt, warum dessen Voraussetzungen erfüllt sein sollen. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich darin, die --nach Ansicht des Klägers unzutreffende-- Vorentscheidung in allgemeiner Form anzugreifen.

c) Ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist nur dann in zulässiger Weise geltend gemacht, wenn diejenigen Tatsachen bezeichnet werden, die den Mangel ergeben; es muss erkennbar sein, welche Verfahrensvorschrift das Finanzgericht (FG) nach Ansicht des Beschwerdeführers verletzt hat (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 48, m.w.N.).

Auch daran fehlt es vorliegend. Tatsachen, aus denen sich ein Verfahrensmangel ergeben könnte, sind weder dargelegt worden noch erkennbar ersichtlich. Der Kläger verkennt insbesondere, dass mit der Rüge, das FG habe aufgrund einer fehlerhaften Beweiswürdigung entschieden, grundsätzlich kein Verfahrensmangel begründet werden kann (BFH-Beschlüsse vom 22. November 2006 VI B 22/06, VI S 4/06 (PKH), BFH/NV 2007, 478; vom 25. Januar 2000 VI B 384/98, BFH/NV 2000, 868; vgl. auch Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 82 und § 118 Rz 30).

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