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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.10.2007
Aktenzeichen: VI B 82/07
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4
EStG § 34 Abs. 3 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Es ist äußerst zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet.

Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) kommt einer Rechtssache zu, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt, deren Beantwortung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen (abstrakten) Interesse liegt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung; z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Juni 2007 VI B 14/07, BFH/NV 2007, 1626; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt) nicht ausdrücklich aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Grundsätze des BFH-Urteils vom 19. Dezember 2006 VI R 136/01 (BStBl II 2007, 456) auch im Streitjahr 1999 zur Anwendung kommen, ist nicht klärungsbedürftig.

Nach der Rechtsprechung des Senats sind geldwerte Vorteile aus Aktienoptionen im Regelfall Anreizlohn für die Laufzeit und stellen deshalb eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. dar, wenn zwischen Einräumung und Erfüllung der Option eine Beschäftigungszeit von mehr als zwölf Monaten liegt. Die danach anwendbare sog. Drittelungsregelung entfällt nicht deswegen, weil dem Arbeitnehmer wiederholt Aktienoptionen eingeräumt worden sind und die jeweilige Option nicht in vollem Umfang einheitlich ausgeübt worden ist (Senatsentscheidungen in BStBl II 2007, 456; vom 19. Dezember 2006 VI R 159/01, BFH/NV 2007, 696; vom 19. Dezember 2006 VI R 24/01, BFH/NV 2007, 881; vom 15. März 2007 VI R 3/03, BFH/NV 2007, 1301).

Diese Grundsätze gelten entsprechend für § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (StEntlG 1999/2000/2002). § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ist die Nachfolgevorschrift des § 34 Abs. 3 EStG a.F. Durch den Wegfall dieser Vorschrift war die Einbeziehung der Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in die allgemeine Regelung des Abs. 2 notwendig geworden. Zwar gehörten die genannten Vergütungen bis zur Neuregelung nach der Systematik des Abs. 2 nicht zu den außerordentlichen Einkünften. Der BFH ist jedoch stets davon ausgegangen, dass es sich auch bei den Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten um außerordentliche Einkünfte handeln müsse (BFH-Urteil vom 17. Februar 1993 I R 119/91, BFH/NV 1993, 593). Insofern führte die Wiedereinbeziehung dieser Vergütungen in den Regelungszusammenhang des Abs. 2 durch das StEntlG 1999/2000/2002 nicht zu einer Neubewertung der entsprechenden Leistungen (Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, § 34 EStG Rz 60; vgl. auch Schmidt/Seeger, EStG, 26. Aufl., § 34 Rz 42).

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