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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.05.1998
Aktenzeichen: VI B 82/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe
Die ausschließlich auf Divergenz gestützte Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung genügt. Dafür wäre erforderlich gewesen, daß die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschriften widersprochen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671, und vom 29. November 1995 VIII B 70/95, BFH/NV 1996, 421). Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Tatsächlich haben die Kläger und Beschwerdeführer keine Abweichung von einer Entscheidung des BFH dargelegt, sondern lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung behauptet (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211, und vom 6. April 1995 VIII B 61/94, BFH/NV 1996, 137).
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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