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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.11.2002
Aktenzeichen: VI B 83/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 145
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 128 Abs. 4 Satz 1
FGO § 128 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Der Prozessbevollmächtigte hat namens und in Vollmacht des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) mit der Beschwerde nur vorgebracht, die Vorentscheidung enthalte eine falsche Kostenentscheidung. Eine derartige Rüge kann indessen nicht zur Zulassung der Revision führen.

Nach § 145 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung über die Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung soll das Rechtsmittelgericht davon freigestellt werden, ohne Entscheidung zur Hauptsache isoliert die Kostenentscheidung zu überprüfen. Die aus § 145 FGO resultierende Beschränkung bezieht sich nicht nur auf die Revision, sondern gilt auch für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl., § 158 Tz. 2).

Da demzufolge Entscheidungen des Finanzgerichts im Kostenpunkt nur zusammen mit der Hauptsache angefochten werden können, der Kläger jedoch insoweit mit der Beschwerde keine Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt hat (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschlüsse vom 30. Oktober 1998 III B 56/98, BFH/NV 1999, 635; vom 12. November 1993 III B 234/92, BFHE 173, 196, BStBl II 1994, 401; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 145 FGO Rz. 14), ist sein Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus § 128 Abs. 4 Satz 2 FGO. Die dort angeführte Ausnahme von dem in § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO angeführten Grundsatz, dass in Kostenstreitigkeiten eine Beschwerde nicht gegeben ist (bei vollmachtloser Prozessvertretung: BFH-Beschluss vom 17. Juni 1999 VI B 109/99, BFH/NV 1999, 1504), hat Bedeutung nur für Streitverfahren, deren Gegenstand in der Hauptsache Kosten sind (BFH-Beschluss vom 10. Juli 1997 VIII B 79/96, BFH/NV 1998, 76; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 128 FGO Tz. 30, m.w.N.).

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