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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.12.2005
Aktenzeichen: VI B 83/05
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
AO 1977 § 173 Abs. 2 | |
AO 1977 § 173 Abs. 2 Satz 1 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdebegründung die Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) erfüllt. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kann die Revision nach ständiger Rechtsprechung nur dann zugelassen werden, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt, deren Beantwortung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, 28, 30, m.w.N.). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sich die Antwort ohne weiteres aus dem Wortlaut und dem Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder wenn sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat.
Nach diesen Maßstäben ist die letztlich von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Frage, ob eine Lohnsteuer-Außenprüfung beim Arbeitgeber die Änderung des Einkommensteuerbescheids beim Arbeitnehmer gemäß § 173 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) ausschließt, nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
Nach § 173 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 können Steuerbescheide, soweit sie aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Gegenstand der Änderungssperre sind danach Steuerbescheide, soweit sie aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind (vgl. von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 173 AO 1977 Rz. 330, 331). Im Streitfall unterliegen die ursprünglichen Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1998 schon deshalb keinem erhöhten Bestandsschutz, weil sie vor der im Jahr 2000 durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung erlassen worden sind (vgl. insoweit Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. November 1984 VI R 157/83, BFHE 142, 402, BStBl II 1985, 191 unter 2.). Die Lohnsteuer-Außenprüfung hat indessen zu keiner Änderung der Einkommensteuerbescheide geführt. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Lohnsteuer-Außenprüfung beim Arbeitgeber eine spätere Änderung der Einkommensteuerbescheide der Arbeitnehmer ausschließt (vgl. dazu Klein/ Rüsken, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 173 Rz. 158; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 173 AO 1977 Tz. 95; von Groll in HHSp, § 173 AO 1977 Rz. 331), ist hier nicht entscheidungserheblich.
Das von der Klägerin zitierte BFH-Urteil vom 15. Mai 1992 VI R 106/88 (BFHE 168, 532, BStBl II 1993, 840) ist, wie das FG zu Recht angenommen hat, nicht einschlägig. Nach dieser Entscheidung besteht der Schutzbereich des § 173 Abs. 2 AO 1977 auch gegenüber Haftungsbescheiden (zu Pauschalierungsbescheiden vgl. BFH-Urteil vom 15. Mai 1992 VI R 183/88, BFHE 168, 505, BStBl II 1993, 829), wenn im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung der Vorbehalt der Nachprüfung der den Prüfungszeitraum betreffenden Lohnsteuer-Anmeldungen aufgehoben worden ist und Letztere deshalb Prüfungsfolgebescheide darstellen. Im Streitfall fehlt es, wie erwähnt, gegenüber der Klägerin an entsprechenden Prüfungsfolgebescheiden.
Ende der Entscheidung
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