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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.07.1998
Aktenzeichen: VI B 83/98
Rechtsgebiete: Ges. z. Entl. d. BFH


Vorschriften:

Art. 1 Nr. 1 Ges. z. Entl. d. BFH
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) hat im Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1989 sowie Einkommensteuervorauszahlung IV/1991 und II-IV/1992 Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragt, die das Finanzgericht (FG) mit dem angefochtenen Beschluß abgelehnt hat. Zwischenzeitlich hat das FG die Klage mit der Begründung als unzulässig verworfen, daß sie verspätet erhoben worden sei. Die diesbezügliche Einspruchsentscheidung sei am 9. Juli 1992 zur Post gegeben worden und gelte deshalb mit Ablauf des dritten Folgetages als bekanntgegeben. Die auf den 5. April 1993 datierte Klageschrift sei am 23. April 1993 und mithin verspätet eingegangen. Die erst Jahre danach erfolgte Einlassung des Klägers, er habe die Einspruchsentscheidung nicht erhalten, erscheine demgegenüber als Schutzbehauptung. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) mache insofern zu Recht geltend, er habe bereits in seiner Klageerwiderung vom 28. Juni 1993 auf die Einspruchsentscheidung vom 9. Juli 1992 hingewiesen, ohne daß der Kläger dem entgegengetreten sei. Darüber hinaus ergebe sich aus der vorliegenden Einkommensteuerakte, daß das FA schon zuvor in seinem Schreiben vom 31. Juli 1992 ausdrücklich und unwidersprochen auf die Einspruchsentscheidung vom 9. Juli 1992 und die dadurch eingetretene Erledigung des Rechtsbehelfsverfahrens hingewiesen habe. In seinem zeitlich unmittelbar nachfolgenden und von ihm persönlich unterzeichneten Antwortschreiben vom 10. August 1992 habe der Kläger hingegen mit keinem Wort erwähnt, er habe die Einspruchsentscheidung nicht erhalten.

Mit der persönlich eingelegten Beschwerde gegen die Verweigerung der PKH macht der Kläger im wesentlichen geltend, der Beklagte habe nicht bewiesen, daß die Behauptung, die Einspruchsentscheidung wirklich nicht erhalten zu haben, unrichtig sei. Das Gericht habe sich auf Formulierungen in klägerischen Schriftsätzen berufen und damit ein Rechtswissen verlangt, das er, der Kläger, nicht erlernt habe. Deshalb sei auch PKH beantragt worden, um mittels eines Rechtsanwalts zurecht zu kommen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des ablehnenden Beschlusses, PKH zu gewähren.

Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil sie nicht durch eine vor dem Bundesfinanzhof (BFH) postulationsfähige Person erhoben worden ist. Das diesbezügliche Vertretungserfordernis nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs gilt auch --worauf der Kläger im übrigen in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Beschusses hingewiesen worden ist-- für die Einlegung einer PKH-Beschwerde.

Selbst wenn man annähme, daß der Kläger auch für das hier zu beurteilende Beschwerdeverfahren PKH habe beantragen wollen --wofür allerdings keine hinlänglichen Anhaltspunkte sprechen-- wäre die Beschwerde zu verwerfen, da insofern Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist durch eine postulationsfähige Person nicht gewährt werden könnte. Denn der Kläger hat dem Mindestmaß an Mitwirkung nicht entsprochen, das im Verfahren der PKH auch einem Laien abverlangt wird (vgl. BFH-Beschluß vom 24. Juni 1997 X S 17/96, BFH/NV 1997, 897). Er hat nämlich weder eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf amtlichem Vordruck vorgelegt, noch auch nur ansatzweise Gründe vorgetragen, die eine Zulassung der Revision oder eine ohne Zulassung statthafte Revision gegen das klageabweisende Urteil rechtfertigen könnten.

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